33 Z. 375 ff.). Inmitten dieses Konflikts erhielt der Beschuldigte am 8. Januar 2014 einen Strafbefehl vom 6. Januar 2014 zugestellt, in welchem er wegen Beschimpfung und Tätlichkeit gegen seine frühere Nachbarin, J.________, einer 7 Jahre älteren IV- Rentnerin, für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 mit Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde (pag. 259 f. Vorakten). J.________ und ihr Partner K.________ waren frühere Nachbarn der Familie A./G.________. Sie bewohnten das Bauernaus am F.___(Adresse), als Familie A./G.________ im Februar 2012 ins Stöckli zogen. Auseinandersetzungen gab es in diesem Nachbarschaftsverhältnis bereits von Anfang an.