Funktionen), die rund ein Jahr nach dem Vorfall zumindest teilweise abgeklungen waren, so dass noch leichte Hirnfunktionsstörungen fortbestanden. Der Beschuldigte nahm durch seine Tat in Kauf, das Opfer lebensgefährlich zu verletzten (insbesondere hätte durch eine Nachblutung des Subduralhämatoms jederzeit eine lebensbedrohliche Situation eintreten können) oder dem Opfer schwere Schädigungen, namentlich bleibende Beeinträchtigungen der Sehkraft oder bleibende hirnorganische Störungen, zuzufügen.