Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erkennungsdienstlichen Daten. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4 II. Sachverhalt