5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärung (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass der Beschluss darüber, dass keine Verfahrens- oder Parteikosten für die Behandlung der Zivilklagen ausgeschieden werden, in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit weitergehend ist das angefochtene Urteil von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erkennungsdienstlichen Daten.