1. Die mit Strafbefehl vom 06.01.2014 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sei nicht zu widerrufen; 2. Die Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. III Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen: 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1313 f.)