Beweisanträge würden zurzeit keine gestellt. Es werde die Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt auch für das oberinstanzliche Verfahren beantragt (pag. 1250 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 teilte die Verfahrensleitung mit, das amtliche Mandat bleibe auch im oberinstanzlichen Verfahren bestehen (pag. 1254 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 31. Juli 2018 mit, sie erkläre weder Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 1257 f.).