Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen, die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Der Umfang der Berufung erstrecke sich auf den Schuldspruch, die Sanktion, die Höhe der Verfahrenskosten und der Entschädigung, den Widerruf und die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens. Beweisanträge würden zurzeit keine gestellt.