das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Opfers bestimmt, für die Behandlung der Zivilklagen keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden und betreffend der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten die erforderlichen Verfügungen getroffen (pag. 1167 ff.).