Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 273+274 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schwendener (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Gilgen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. Februar 2018 (PEN 17 744+747) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. Februar 2018 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kol- legialgericht) A.________ (im Folgenden: der Beschuldigte) der versuchten schwe- ren Körperverletzung schuldig, begangen am 9. März 2014 in C.___(Gemeinde) zum Nachteil von D.________, und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstra- fe von 23 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren und zur Bezahlung der Verfah- renskosten von CHF 15‘644.35. Weiter widerrief es den mit Urteil der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 6. Januar 2014 für eine Geldstrafe von 5 Tagessät- zen zu CHF 40.00 gewährten bedingten Vollzug, unter Anordnung des Strafvoll- zugs und Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 300.00. Schliesslich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie die Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Opfers bestimmt, für die Behand- lung der Zivilklagen keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden und betreffend der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten die erforderlichen Verfügungen getroffen (pag. 1167 ff.). 2. Berufung Am 9. März 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil form- und fristge- recht die Berufung an (pag. 1241). In ihrer Berufungserklärung vom 24. Juli 2018 beantragte die Verteidigung, der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der angeblich versuchten schweren Körperverletzung, unter Auferlegung der Verfah- renskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung für Anwalts- kosten in der Höhe der eingereichten Honorarnote. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen, die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote gericht- lich zu bestimmen. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Der Umfang der Berufung erstrecke sich auf den Schuldspruch, die Sanktion, die Höhe der Verfahrenskosten und der Entschädigung, den Widerruf und die Verfah- renskosten des Widerrufsverfahrens. Beweisanträge würden zurzeit keine gestellt. Es werde die Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt auch für das oberinstanzliche Verfahren beantragt (pag. 1250 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 teilte die Verfahrensleitung mit, das amtliche Mandat bleibe auch im oberinstanzlichen Verfahren bestehen (pag. 1254 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 31. Juli 2018 mit, sie erkläre weder Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 1257 f.). 2 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren ein aktueller Strafregis- terauszug vom 20. Februar 2019 (pag. 1287) sowie ein aktueller Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14. Februar 2019 (pag. 1281 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurde in der Berufungs- verhandlung vom 21. Februar 2019 von Amtes wegen eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durchgeführt (pag. 1292 ff.). 4. Anträge der Parteien Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2019 stellten und begründeten die Parteien folgende Anträge: 4.1 Anträge des Beschuldigten/Berufungsführers (pag. 1308) I A.________ sei freizusprechen: Der angeblich versuchten schweren Körperverletzung gemäss Ziff. I der Anklageschrift; unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrich- tung einer Entschädigung für Anwaltskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnoten von Rechtsanwalt B.________. II 1. Die mit Strafbefehl vom 06.01.2014 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bedingt ausgespro- chene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 40.00 sei nicht zu widerrufen; 2. Die Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. III Weiter sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der ein- gereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen: 2. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1313 f.) I. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 09.03.2014 in C.___(Gemeinde) zum Nachteil von D.________. 3 II. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42 Abs. 1, 122 aStGB; Art. 22 Abs. 1, 44, 47, 48a StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 06.01.2014 sei einzustellen, unter Auferlage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärung (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass der Beschluss darüber, dass keine Verfahrens- oder Par- teikosten für die Behandlung der Zivilklagen ausgeschieden werden, in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit weitergehend ist das angefochtene Urteil von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erkennungsdienst- lichen Daten. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zu des- sen Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4 II. Sachverhalt 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Anklageschrift vom 15. September 2017 (pag. 1032 ff.) wird dem Be- schuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung z.N. des Opfers, begangen am 9. März 2014 um ca. 14.40 Uhr in E.___(Gemeinde), F.___(Adresse), zur Last gelegt. Er soll den Tatbestand mit folgendem Sachverhalt erfüllt haben: Nachdem A.________ im Zusammenhang mit einer seit längerem bestehenden nachbarschaftlichen Auseinandersetzung zunächst verbal mit seinem Nachbarn D.________ aneinandergeraten war, be- gab sich D.________ in seine Wohnung im Erdgeschoss. Kurz darauf klopfte G.________, die Ehe- frau von A.________, an die Haustür von D.________, worauf es, nachdem D.________ die Tür geöffnet hatte, diesmal zu einer Auseinandersetzung zwischen G.________ und D.________ kam, in deren Verlauf D.________ G.________ mit den Händen schubste und eventuell auch noch Tretbe- wegungen gegen sie ausführte. G.________ rief daraufhin nach ihrem Mann A.________, der zuerst aus dem Fenster seiner Wohnung im ersten Stock schaute und dabei die Auseinandersetzung wahr- nahm, worauf er die Treppe hinunterrannte, D.________ mit den Händen umstiess, oder ihm eventu- ell einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, so dass D.________ zu Boden fiel. In der Folge trat ihn der Beschuldigte mit dem rechten Fuss, welcher nur mit einer Socke bekleidet war, einmal fest gegen den Kopf. Durch diesen Tritt sowie eventuell auch den vorangegangenen Schlag ins Gesicht erlitt D.________ Hauteinblutungen im linken Stirnbereich, Hauteinblutungen im Bereich beider Augenlider, Hautab- schürfungen an der Unterlippe sowie ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Schädel- brüchen (Schädelbasisfraktur, dislozierte Orbitaldach- und Kalottenfraktur, nicht dislozierte Jochbein- und Jochbeinbodenfraktur und Nasenbeinfraktur) und einem kleinen Subduralhämatom (Blutung unter der harten Hirnhaut) im linken Stirnbereich. Zudem kam es als Folge des Vorfalls zu mittelschweren Hirnfunktionsstörungen (verbale Gedächtnisbeeinträchtigungen und Einschränkungen exekutiver Funktionen), die rund ein Jahr nach dem Vorfall zumindest teilweise abgeklungen waren, so dass noch leichte Hirnfunktionsstörungen fortbestanden. Der Beschuldigte nahm durch seine Tat in Kauf, das Opfer lebensgefährlich zu verletzten (insbeson- dere hätte durch eine Nachblutung des Subduralhämatoms jederzeit eine lebensbedrohliche Situation eintreten können) oder dem Opfer schwere Schädigungen, namentlich bleibende Beeinträchtigungen der Sehkraft oder bleibende hirnorganische Störungen, zuzufügen. 7. Vorgeschichte Aus den amtlichen Akten ergibt sich folgende Vorgeschichte: Der Beschuldigte und seine Frau G.________ waren per 1. Februar 2012 in den oberen Stock des Stöckli am F.___(Adresse) eingezogen (pag. 168). Sie leben dort mit einer Tochter von G.________ und einer weiteren, gemeinsamen Tochter. Per 1. November 2012 war D.________ ins Erdgeschoss des Stöckli am F.___(Adresse) eingezogen (pag. 324), also in die Wohnung unter derjenigen des Beschuldigten und seiner Familie. Man teilte sich einen Bastelraum und andere „Nebenräume“ (vgl. Mietvertrag pag. 168 ff.). 5 Anfangs war die nachbarschaftliche Beziehung offenbar noch harmonisch (pag. 1134 Z. 39 ff.). Nach einer gewissen Skepsis seitens D.________ hätten sich positive Gefühle entwickelt. So sei er zeitweise sogar Gast an Familienfesten der Familie A./G.________ gewesen und wenn G.________ etwas gebacken habe, habe sie ihm auch etwas hinunter gebracht. Es sei ihm jeweils nicht so gut gegan- gen und G.________ habe oft geklingelt und nachgefragt (pag. 1116 Z. 35 ff.). Später zog H.________ und ihre Tochter I.________ in den anliegenden Bauern- hof am F.___(Adresse) und brachte 16 Pferde und einige Hunde mit. D.________ begann, auf dem Hof mitzuarbeiten und zu den Pferden zu schauen (pag. 1117 Z. 5 ff.). G.________ war der Meinung, dass D.________ zuerst in I.________ ver- liebt gewesen sein und dann in H.________. Er und H.________ hatten nach dem Vorfall während 6 Monaten zusammen in Spanien gelebt und dort offenbar ein Ge- schäft miteinander aufgebaut, in welches D.________ auch Geld investiert hatte (pag. 1128 Z. 31 ff.). Sie waren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils denn auch tatsächlich ein Paar (pag. 1122 Z. 5 ff., pag. 1123 Z. 27). Nach dieser positi- ven nachbarschaftlichen Anfangsphase scheint sich das Verhältnis zwischen D.________ und dem Ehepaar A./G.________ zusehends verschlechtert zu haben. Auch dasjenige der Familie A./G.________ zu H. und I.________ war nicht optimal (pag. 1120 Z. 7 ff.). Mit ihnen drehte sich der Konflikt um deren Tiere. Mit D.________ stritt man über Parkplätze, „Wegrechte“, Gartennutzungsrechte, Deko- rationsgegenstände und deren Standorte, D.________ fand Dreck in seinen Schu- hen und in seinem Briefkasten, man verschob/versteckte sich gegenseitig Mobiliar um die Liegenschaft herum. Der Konflikt gipfelte in gegenseitigen Anzeigen und ei- ner Gefährdungsmeldung, welche G.________ betreffend D.________ am 12. Fe- bruar 2014 bei der KESB eingereicht hatte. Sie machte darin geltend, D.________ sei aggressiv, die ganze Familie habe Angst vor ihm und seit der Anzeige gegen ihn sei es noch schlimmer geworden etc. (pag. 51 ff.). Beide Parteien fühlten sich gegenseitig provoziert und schikaniert. D.________ dürfte den Konflikt mit frem- denfeindlichen Äusserungen noch verschärft haben (bspw. pag. 33 Z. 375 ff.). Inmitten dieses Konflikts erhielt der Beschuldigte am 8. Januar 2014 einen Strafbe- fehl vom 6. Januar 2014 zugestellt, in welchem er wegen Beschimpfung und Tät- lichkeit gegen seine frühere Nachbarin, J.________, einer 7 Jahre älteren IV- Rentnerin, für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 mit Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde (pag. 259 f. Vorakten). J.________ und ihr Partner K.________ waren frühere Nachbarn der Familie A./G.________. Sie bewohnten das Bauernaus am F.___(Adresse), als Familie A./G.________ im Februar 2012 ins Stöckli zogen. Auseinandersetzungen gab es in diesem Nachbarschaftsverhältnis bereits von Anfang an. So wurde J.________ bereits am 22. März 2012 erstmals mit Beschwerden gegen die neuen Nachbarn auf der Polizei vorstellig. Im Wesentlichen fühlten sich beide Paare vom jeweils an- deren Paar schikaniert. Am Rande betroffen war auch L.________, welche zwi- schen 1. Juli 2012 und 31. Oktober 2012 die Vormieterin A.________ im EG des Stöcklis gewesen war, und deren gelegentlicher Besucher M.________. Das Paar J./K.________ und L.________ sind beide per 30. Oktober 2012 weggezogen (pag. 4 der Vorakten). Auch J.________ hatte auf Gegenanzeige des Beschuldig- ten hin mit Post vom 6. Januar 2014 einen Strafbefehl erhalten. Sie war wegen Be- 6 schimpfung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 60.00 mit Probezeit von 2 Jahren verurteilt worden (pag. 256). Der Strafbefehl gegen den Beschuldigten erwuchs in Rechtskraft, nachdem die Einsprache von J.________ gegen diesen zurückgezogen worden war. Das Gerichtsverfahren gegen den Be- schuldigten lief bis 11. April 2014 (pag. 269 ff. der Vorakten). Am Sonntagnachmittag, 9. März 2014, eskalierte derweilen der Streit zwischen den Parteien Familie A./G.________ und D.________. Es kam zum hier interessieren- den Vorfall, bei dem der Beschuldigte seiner Ehefrau in einem Streit mit D.________ zu Hilfe geeilt war und letzteren so schwer verletzte, dass dieser das Spital erst nach drei Tagen Bettruhe verlassen durfte und danach mehrere Wochen arbeitsunfähig war. 8. Unbestrittener Sachverhalt Vorab kann festgehalten werden, dass ein grosser Teil des angeklagten Sachver- halts unbestritten blieb. Am Tag der Tat, dem Sonntag, 9. März 2014, war die Familie des Beschuldigten von einem Familienausflug ins N.___ (Gemeinde) nach Hause gekommen. Der Be- schuldigte wollte um 15:30 Uhr zum Fussballtraining im O.___(Gemeinde) sein. Zu Hause ging G.________ in die Wohnung, während der Beschuldigte das Auto aus- räumte. D.________ war zu diesem Zeitpunkt im Garten und pflegte von aussen die Blumen auf seiner Fensterbank. Das darauffolgende Geschehen lässt sich in vier Phasen aufteilen: Erste Phase: Der Beschuldigte begann mit dem Opfer ein Gespräch, in welchem er es betreffend die Dekorationsgegenstände vor seinem Fenster konfrontieren wollte. Es wurde laut zwischen den Männern und es folgten gegenseitige Schuldzuwei- sungen. Der Beschuldigte nahm die Pflanze des Opfers von dessen Fensterbank, stellte sie vor dessen Haustür und ging zurück in seine Wohnung. Als er wenig später hörte, wie das Opfer seine Pflanze suchte, ging er nach unten und zeigte diesem die Pflanze. Er ging dann erneut nach oben in seine Wohnung (pag. 182 Z. 30 ff.; pag. 250). Zweite Phase: G.________ wollte daraufhin hinunter zum Opfer, um es mit der Vereinbarung zu konfrontieren, welche sie und der Beschuldigte mit dem Vermieter der Liegenschaft, P.________, am 26. Februar 2012 (also bereits vor über zwei Jahren) abgeschlossen hatten (pag. 162 f.). In der Vereinbarung wurde u.a. die Zuweisung der Gartenteile und die Nutzungsrechte daran konkretisiert, offenbar in der Meinung, dass der Vermieter D.________ entsprechend informieren würde, was aber nicht geschehen war. Der Versuch, die Vereinbarung für das Opfer zu kopieren, war missglückt, so dass G.________ mit dem Original nach unten ging. Sie klingelte an der Tür von D.________ und dieser kam heraus. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und G.________. D.________ wollte ihr an einem Punkt gar die Vereinbarung aus der Hand reissen, was ihm aber nicht gelang. Er schlug die Tür zu. Sie redete von ausserhalb der Tür weiter auf ihn ein, bis er die Türe schliesslich erneut öffnete. Es wurde wiederum laut zwischen den 7 beiden, und G.________ rief schliesslich ihren Mann zur Hilfe (pag. 158 ff., pag. 174 f., pag. 179, pag. 250, pag. 282). Dritte Phase: Der Beschuldigte hörte von der oberen Wohnung aus unten seine Frau um Hilfe rufen. Er kam nach draussen in die Laube und verschaffte sich einen flüchtigen Überblick. Dann rannte er die Treppe hinunter, auf die Wohnungstür von D.________ zu und direkt in diesen hinein, wobei er ihn mit Schwung von den Füs- sen riss, er in der Folge den Kopf an einer Wand anschlug und schliesslich zu Bo- den fiel. Unbestritten blieb auch, dass der Beschuldigte D.________ mit seinem rechten, schuhlosen Fuss (in Socken) einen Tritt gegen dessen Kopf versetzte (pag. 28 f., pag. 148 Z. 36 ff., pag. 153, pag. 1124 Z. 29 ff., pag. 1139 und weitere). Vierte Phase: D.________ lag benommen auf dem Boden, blutete aus der Nase, hatte die Augen geschlossen und begann nach einer Weile zu weinen. H.________ und I.________ sowie deren Freund kamen hinzu. G.________ schickte ihren Mann, den Beschuldigten, in die Wohnung hoch und blieb unten beim Opfer. Die Ambulanz und die Polizei wurden gerufen, worauf D.________ ins Q.___spital ver- bracht wurde (pag. 153, pag. 1121 Z. 37 ff., pag. 1124 Z. 36 ff.). Es blieb allseitig unbestritten, dass die körperlichen Verletzungen A.________, welche unmittelbar darauf im Spital festgestellt werden konnten, durch die Einwir- kungen des Beschuldigten verursacht worden waren. Auch der Beschuldigte selbst anerkannte dies (pag. 31 Z. 279). Er hat zugegeben, das Opfer einmal heftig ge- stossen zu haben, so dass dieses zu Boden ging, und ihm einmal in den Kopf ge- treten zu haben (pag. 1139 Z. 1 ff.). Er räumte zudem ein, dass D.________ die Verletzungen am Kopf hatte, weil er ihn mit seinem Fuss getreten habe (pag. 1139 Z. 44 f.). Niemand behauptete, er habe mehr als einmal geschlagen und getreten. 9. Bestrittener Sachverhalt G.________ machte geltend, das Opfer habe nach ihrem ersten Versuch, mit ihm die Vereinbarung zu besprechen, mit seinem Oberkörper gegen den ihren gestos- sen, so dass sie zurückgefallen und -gewichen sei. Er habe zudem nach ihr getre- ten und sie mindestens einmal am Oberschenkel getroffen, so dass ein Hämatom entstanden sei. Insgesamt habe er bedrohlich gewirkt und sei „mit Händen und Füssen“ auf sie los (pag. 159 Z. 68 ff. und 88, pag. 250, pag. 46 Z. 387 f.). D.________ bestritt, G.________ an diesem Tag während der besagten Auseinan- dersetzung geschubst, gestossen, geschlagen, getreten oder sonst wie körperlich berührt zu haben (pag. 11 Z. 189 ff.). Es ist weiter unklar, was im Beschuldigten innerlich vorgegangen ist, als er die Hil- ferufe seiner Frau hörte und herunterstürmte. Er selbst bringt sinngemäss vor, dass er grosse Angst um die körperliche Gesundheit seiner Frau gehabt habe, da das Opfer unberechenbar sei, und dass er lediglich den Angriff schnellstmöglich habe beenden wollen (pag. 1139 Z. 35 f.). Das Treten sei aber nicht geplant gewesen, er habe ihn nicht „schlecht“ schlagen wollen (pag. 1139 Z. 34). Demgegenüber wird ihm zur Last gelegt, dass er durch sein Handeln vor allem seine angestaute Wut habe rauslassen wollen (pag. 1301 f.). 8 Unklar blieb zudem, durch welche Art der Einwirkung des Beschuldigten das Opfer genau zu Boden ging, das heisst durch ein Stossen, Schlagen, Boxen oder Ande- res. Zudem war der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Befragung plötz- lich der Meinung, das Opfer sei bei seinem Fusstritt noch nicht am Boden gewe- sen, sondern habe sich noch in der Luft befunden. Er habe es noch während seiner eigenen Drehung am Kopf getroffen. Das Drehen und Treten sei quasi ein einziger Akt gewesen (pag. 1293 f.). Ebenfalls bestritten ist die Stärke des Fusstrittes. Der Beschuldigte gibt ab, vielleicht zu 10% zugetreten zu haben. Das Verletzungsbild des Opfers lässt andere Schlüsse zu. 10. Beweisfragen Bezüglich des Sachverhalts gilt es somit zu klären, ob, wie und mit welcher Inten- sität D.________ G.________ während ihrer Auseinandersetzung tatsächlich kör- perlich angegangen ist resp. inwiefern der Beschuldigte davon ausgehen muss- te/durfte, dass seine Frau durch D.________ ernsthaft gefährdet war. Weiter gilt es zu untersuchen, wie der Beschuldigte D.________ letztendlich zu Boden brachte, wann der Fusstritt verpasst wurde und wie heftig dieser ausgefallen ist. III. Beweiswürdigung 11. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt minutiös analysiert und alle sich aus den Aus- sagen ergebende Widersprüche (gross und klein) restlos aufgearbeitet, auch wenn der Sachverhalt in den Grundzügen allseitig unbestritten geblieben ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz wird umfassend verwiesen (pag. 1182 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen in Ergänzung zu diesen Feststellungen. Auch betreffend Beweismittel kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1186 ff., S. 14 ff. der Urteilsbegründung). Es wird an dieser Stelle verzichtet, diese noch einmal aufzuführen. 12. Für den Ablauf des Rahmengeschehens kann nach Ansicht der Kammer am zuver- lässigsten auf die Aussage von Zeugin R.________ abgestellt werden. Auch der Verteidiger des Beschuldigten war dieser Meinung. Sie hatte am 12. März 2014 bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie an besagtem Tag mit ihren beiden Kin- dern auf dem Spielplatz in der Nähe des Domizils des Beschuldigten gewesen sei. Sie habe eine laute, verbale Auseinandersetzung wahrgenommen resp. gehört. Sie habe zum angrenzenden Stöckli geschaut und beim Eingang der unteren Wohnung zwei Männer gesehen, welche sich gestritten hätten. Dann habe sie sich wieder weggedreht. Nachdem noch ein Auto von dort weggefahren sei, habe sie nach et- wa fünf Minuten erneut ein Gestürm vernommen, welches vom gleichen Ort ge- kommen sei. Sie habe wieder zum Hauseingang geschaut und „G.________“ er- blickt, die Frau, welche im Stöckli im ersten Stock wohne. Diese sei beim Hausein- gang von D.________ gewesen. Sie habe von D.________ nur seine Hand resp. 9 seinen Arm gesehen, welche er an den Türrahmen gehalten habe. Ihn als Person habe sie nicht gesehen. G.________ habe vor seiner Tür gestanden und etwas in Händen gehalten, eine Art Zeitung, Papier oder Heftli. Sie habe es nicht genau er- kennen können. D.________ sei dann aus der Wohnung gekommen. Er sei sauer und aggressiv gewesen. Anhand seiner Körpersprache habe es so ausgesehen, als habe er sie gerne von seinem Hauseingang weg haben wollen. Es sei laut ge- sprochen worden, aber wer was gesagt habe, habe sie nicht verstanden. D.________ sei dann weiter aus dem Hauseingang hinausgekommen und habe G.________ mit Berührung seiner beiden Hände am Oberkörper weggeschubst. Sie könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob die Berührungen gegenseitig gewe- sen seien. Jedenfalls sei dann sofort dieser Mann herbeigerannt gekommen. Wo- her er genau gekommen sei, könne sie nicht sagen. Er sei von Seiten der Treppe hinzugerannt gekommen und habe die beiden umrundet. D.________ habe sie dann nicht mehr gesehen. A.________ habe ihr mit seinem Körper die Sicht auf D.________ verdeckt. Sie habe gesehen, wie A.________ seine rechte Hand auf- gezogen und D.________ einen Schlag verpasst habe. Wohin wisse sie nicht ge- nau. Ob D.________ auch geschlagen habe, habe sie nicht erkennen können. Es sei alles sehr schnell gegangen und D.________ habe bereits am Boden gelegen, mit dem Kopf gegen den Spielplatz. A.________ habe D.________ noch mit dem Fuss getreten. Das alles sei sehr schnell gegangen und wie in einem Fluss, es sei- en nur ca. 2-4 Sekunden gewesen. Zack Zack und der D.________ sei schon am Boden gelegen. Sie könne nicht sagen, wo und ob er ihn mit dem Fuss getroffen habe. Sie sei aber davon ausgegangen, da D.________ nicht mehr aufgestanden sei (pag. 147 Z. 15 ff.). Sie sei etwa 20-25 Meter vom Geschehen entfernt gewe- sen, habe es aber deutlich sehen können. Sie trage weder Brille noch Kontaktlin- sen und habe eine gute Sehkraft. Sie habe nur ein wenig den Kopf drehen müssen, um Sicht auf das Geschehen zu haben. Sie habe den Fusstritt gesehen, nicht aber, ob dieser D.________ wirklich getroffen habe (pag. 148 Z. 59 ff.). Sie habe nur ei- nen einzigen Fusstritt gesehen, dann seien schon Leute gekommen und hätten ge- sagt, er solle aufhören und hätten eigegriffen. Sie habe das Gefühl gehabt, es sei eine aggressive Bewegung gewesen, ob A.________ Schuhe getragen habe, wis- se sie nicht. Sie habe vorher ein Geschubse von D.________ gegen die Frau ge- sehen. Weitere Details könne sie nicht beurteilen, weil sie nicht mehr gesehen ha- be (pag. 149 Z. 72 ff.). Diese Aussagen von R.________ sind durchwegs glaubhaft. Sie hat ihre eigenen Fähigkeiten insbesondere bezüglich Sehkraft und Beurteilungsgrad realistisch ein- geschätzt, den Tatablauf, soweit sie ihn über die Distanz mit teilweise verdeckter Sicht beobachten konnte, drei Tage nach den Vorfällen klar, unaufgeregt und im Detail beschrieben. Sie war während der ganzen Befragung sichtlich bemüht, nur Aussagen zu machen, welche tatsächlich ihren eigenen Beobachtungen entspra- chen und keine weitergehenden Vermutungen anzustellen oder Schlussfolgerun- gen zu ziehen. Sie kennt keine der beteiligten Personen näher. Weshalb sie G.________ „S.________“ nannte, blieb unklar, eine Interessenbindung wurde je- doch von niemandem behauptet oder auch nur vermutet, auch von G.________ selbst nicht. R.________ hat aus einer neutralen Position heraus beobachten kön- nen, wie D.________ auf G.________ einwirkte: Sie habe beobachtet, wie das Op- 10 fer sauer und aggressiv gewesen sei. Er sei aus der Wohnung gekommen und ha- be G.________ mit seinen beiden Händen am Oberkörper weggestossen. Sie habe zudem ein „Geschubse“ vom Opfer gegen die Frau gesehen (pag. 149 Z. 87). 13. Demgegenüber behauptete D.________, G.________ bei dieser Auseinanderset- zung nicht berührt zu haben (pag. 11 Z. 189 ff.). Es stimme nicht, dass er sie berührt, bedrängt und geschlagen oder mit seinen Händen vor ihrem Gesicht her- umgefuchtelt habe, er sei nur nahe an sie herangestanden, ca. 10 cm (pag. 180). Er ist damit der einzige mit dieser Sichtweise. Neben R.________ gab auch G.________ an, D.________ habe sie mit seiner Brust gegen ihren Bauch- bzw. Brustbereich (pag. 158 Z. 48) gestossen. Nachdem er seine Haustür geschlossen habe, sei er plötzlich ohne ein Wort zu sagen drohend auf sie zugekommen und habe sie mit beiden Händen zurückgestossen, wobei er ihre beiden Schultern berührt habe und auch versucht habe, sie mit seinen Beinen zu treten. Sie schilder- te das Verhalten des Beschuldigten als sehr bedrohlich (pag. 46 Z. 401). Er habe sie mindestens einmal stark ans Bein getreten (pag. 159 Z. 68 ff. und 88, pag. 250, pag. 46 Z. 387 f.). Diese Aussage erachtet die Kammer – wie sonst ihre übrigen Aussagen insgesamt auch – als glaubwürdig, zumal sich am nächsten Tag tatsäch- lich ein blauer Fleck fotografisch nachweisen liess (pag. 146). Ihre Aussagen waren insgesamt konstant und homogen. Insbesondere stellte sie die eigentlichen Ge- schehnisse grundsätzlich kaum massgeblich beschönigend oder aggravierend zu Gunsten von sich und dem Beschuldigten dar. Einzig in Be- zug auf Charakter und Gefährlichkeit des Opfers waren ihre Einschätzungen – wohl nicht zuletzt auch wegen der konfliktbeladenen Vorgeschichte – deutlich aggraviert, beispielsweise als sie bei der Befragung vor dem Regionalgericht plötzlich noch einbrachte, sie habe auch Angst vor der Axt gehabt, welche D.________ in der Ga- rage aufbewahrt und oft zur Hand gehabt habe (pag. 1122 Z. 18 ff.) In dieser Hin- sicht sind ihre Aussagen somit allenfalls in ihrer Gravität, nicht aber vom Grundsatz her, als leicht übertrieben einzustufen. Mit Ausnahme davon kann auf ihre Aussa- gen aber grundsätzlich abgestellt werden. Mit ihrer Aussage und jener von R.________ gilt somit als erstellt, dass D.________ gegen G.________ nicht nur verbal ausfällig wurde, sondern sie auch tätlich angegangen ist. 14. Andererseits kann nicht als erstellt erachtet werden, dass D.________ in blinder Rage auf G.________ losgegangen ist. Er war insgesamt sicherlich aggressiv und körperlich drohend. Das von Zeugin R.________ verwendete Wort „Geschubse“ lässt aber noch nicht auf grosse körperliche, kriminelle Aggressivität schliessen. An dieser Stelle muss auch gesagt werden, dass G.________ gemäss eigenen Anga- ben grösser ist als das Opfer. Dessen Brust war offenbar eher auf ihrer Bauchhöhe als umgekehrt. Das Opfer, ca. 167 cm gross und ca. 60 kg schwer, wird in den Ak- ten zudem mehrfach eher als „Leichtgewicht“ beschrieben. Die Kammer erachtet denn auch nicht als erstellt, dass G.________ selber je einmal wirklich Verlet- zungs- oder Todesangst vor dem Opfer gehabt hätte. Zwar hatte sie einen Monat vor der Tat eine Gefährdungsmeldung bei der KESB betreffend D.________ depo- niert, in welcher sie davon sprach, Angst vor ihm zu haben. Seltsam mutet in die- 11 sem Zusammenhang jedoch an, dass sie trotz dieser angeblichen Angst am 9. März 2014 hartnäckig insistierte und D.________ mehrmals wieder aus seiner Wohnung klingelte resp. mit ihm argumentierte, wenn sie doch davon ausgegangen sein soll, dass dessen bereits bestehende Aggression für sie in lebensbedrohliche Gewalt hätte umschlagen können (vgl. auch ihre Aussage, wonach er immer hyste- risch gewesen sei und es normal gewesen sei, wenn er in einer heiklen Bespre- chung mehrmals, d.h. bis 15 Mal, rausgegangen und wieder reingekommen sei, pag. 176 Z. 390 ff.). Dementsprechend ist es auch unwahrscheinlich, dass sie sich ernsthaft vor einer Waffe (Axt) gefürchtet haben soll. Sie „bedrängte“ das Opfer an diesem Nachmittag, obwohl sie eine Gefährdungsmeldung wegen ihm und seinem aggressiven Verhalten eingereicht hatte. Ihr Hilferuf erfolgte somit nicht aus echter Angst um Leib und Leben. Sie rannte bezeichnenderweise nicht davon, wie es in lebensbedrohlichen Situationen üblich ist und wie sie es problemlos hätte tun kön- nen. Hinter ihr war zwar noch ein Brunnen, sonst aber ein offener Hof. Sie hätte je- derzeit z.B. gegen Norden Richtung Spielplatz davonlaufen können. Stattdessen blieb sie aber vor der Eingangstüre des Opfers in dessen unmittelbarer Nähe ste- hen. Daraus muss geschlossen werden, dass ihr Hilferuf nicht aus Furcht um Leib und Leben erfolgte, sondern es in erster Linie darum ging, die Ungerechtigkeit der Tätlichkeiten von D.________ ihr gegenüber durch ihren Mann bezeugen und stoppen zu lassen und ihn dann mit Hilfe ihres Mannes vereint in seine nachbar- schaftlichen Schranken zu weisen. Ob G.________ ihrerseits provoziert hatte oder gar selber tätlich gegen D.________ war und damit das Verhalten des Opfers ev. provoziert hatte, kann of- fenbleiben. Entscheidend ist viel mehr, wie die Situation auf den Beschuldigten ge- wirkt haben muss, als er aus der Wohnung in die Laube trat: Wenn er bei tatsäch- lich festgestellten Tätlichkeiten gegen seine Frau physisch eingreift, muss er sich nicht zuerst die Frage stellen, ob sie denn nicht selber schuld an den Übergriffen sei. Jedoch gilt zu klären, ob der Beschuldigte von den Tätlichkeiten gegen seine Frau in der kurzen Zeit überhaupt hatte Kenntnis nehmen können, resp. inwieweit er annehmen durfte oder musste, sie befinde sich in tatsächlicher Gefahr. 15. Der Beschuldigte selber gab zu Protokoll, er sei aus der Wohnung gekommen und habe nicht genau gewusst, was vorgefallen sei. Er habe D.________ und seine Frau laut werden hören und dann die Hilferufe seiner Frau vernommen. Als er in die Laube herauskam, will er gesehen haben, wie D.________ körperlich auf seine Frau losgegangen sei. Es habe sie gestossen und geboxt und habe ihr Gesicht treffen wollen, wobei sie die Hände schützend vor den Kopf gelegt habe. Er sei auch mit den Beinen auf sie losgegangen, mit einer Aggressivität die man gar nicht bremsen könne (pag. 27 Z. 145 ff.). Er habe D.________ zweimal zugerufen, er solle aufhören, was es aber nicht gemacht habe. Erst dann sei er hinuntergerannt (pag. 182 Z. 48 f., pag. 26 Z. 116 und pag. 1137 Z. 32). Dies bestätigte später zwar auch seine Ehefrau (pag. 1117 Z. 35). In ihrer ersten Befragung hatte sie jedoch noch ausgesagt, er sei in die Laube gekommen und sofort heruntergerannt (pag. 155). Auch Zeugin I.________ erwähnte nichts von einem Warnruf des Be- schuldigten, er sei sofort die Treppe herunter (pag. 153 und pag. 1124 Z. 29 f.). Zeugin R.________ führte aus, nachdem G.________ geschubst worden sei, sei 12 dann sofort dieser Mann hinzugerannt gekommen (pag. 148 Z. 36 f.). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die tatnächsten Aussagen in der Regel die zuverlässigsten sind und mehrere Beobachter von einem sofortigen Hinunterstür- men sprachen, muss angenommen werden, dass der Beschuldigte auf Grund der Rufe seiner Frau aus der Wohnung trat und, ohne gross Zeit zu verlieren, die Trep- pe hinuntergestürmt ist. Seine Aussagen, wonach er zuerst noch einige Zeit von oben zugeschaut haben will, sind somit wenig überzeugend und als reine Schutz- behauptungen einzuordnen. Die Kammer erachtet es zwar als möglich, dass der Beschuldigte zusätzlich Warnrufe abgegeben hat. Dies muss aber alles innert Se- kunden und dann wohl während des Hinunterrennens geschehen sein. Dieser Ablauf stimmt auch mit der Beschreibung des Beschuldigten seiner Stim- mungslage überein: Ich habe „mich vergessen und ging nach unten. Ich schrie hör auf. Und da habe ich die Geduld verloren. Ich hatte ein Gewirr im Kopf und habe mit beiden Händen das Opfer gestossen“ (pag. 182 Z. 50 f.). Später sagte der Be- schuldigte aus, im Moment, als er die Stimme seiner Frau und des Opfers gehört habe, habe er schnell hinausgeschaut, seine Tochter aufs Sofa gesetzt, und in et- wa sechs Sekunden sei er unten gewesen. Vielleicht habe es zwei Sekunden ge- dauert, bis er oben losgegangen sei, dann fünf bis er die Treppe runter gewesen sei und dann noch ein paar Sekunden, bis er bei den beiden gewesen sei. Insge- samt habe es vielleicht zwischen 10-15 Sekunden gedauert (pag. 31 Z. 304 ff.). Dass er bei diesem Ablauf tatsächlich mit eigenen Augen detailliert und länger be- obachten konnte, wie D.________ tätlich auf seine Frau losging, dieser ihn trotz zweifacher Aufforderung reaktionslos angeschaut und dann weiter auf seine Frau eingeschlagen haben soll, ist zweifelhaft. Die Aussagen des Beschuldigten sind im Kerngeschehen, für welches er im Wesentlichen geständig ist, glaubhaft. Jedoch sind seine Schilderungen der angeblich selber beobachteten Tätlichkeiten des Op- fers gegenüber seiner Frau offensichtlich übertrieben. Sie stehen denn auch im Widerspruch mit den zeitlichen Abläufen und den Beobachtungen Dritter, insbe- sondere mit dem von Zeugin R.________ verwendeten Begriff „Geschubse“. Auch ist eine Tendenz erkennbar, die empfundene Angst um seine Frau während dem Angriff durch D.________ im Verlaufe des Verfahrens immer gravierender darzu- stellen. Dies wird insbesondere auch dadurch untermauert, dass selbst G.________ als die durch das Opfer angegriffene Person angab, dass der Be- schuldigte nicht evaluiert habe, was nötig gewesen sei, bevor er das Opfer gegen den Kopf getreten habe (pag. 47 Z. 428), und dass der Tritt in den Kopf durch den Beschuldigten nicht notwendig gewesen wäre (pag. 1119 Z. 29). Immerhin kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte nach Kenntnisnahme der angetroffenen Situation – vielleicht eben gerade, weil er nicht genau sah, in welchem Masse D.________ auf seine Frau losging – davon ausge- hen musste und durfte, seine Frau werde von D.________ tätlich angegangen und sei möglicherweise gefährdet. 16. Was seine Gedanken und inneren Beweggründe anbelangt sagte der Beschuldigte selber, er habe einen „schwarzen Blick“ gehabt (pag. 183 Z. 70). Da D.________ seine Frau weiterhin angegriffen habe, habe er sich vergessen (pag. 182 Z. 49 f.). Er habe plötzlich das Opfer auf dem Boden gesehen und realisiert, was passiert sei 13 (pag. 183 Z. 80 f.). Er habe sich selber gefragt, warum er so reagiert habe, er kön- ne es wirklich nicht erklären (pag. 183 Z. 86). Er habe seine Frau vor dem Opfer schützen wollen (pag. 26 Z. 117 und 123). Es sei nicht geplant gewesen, das Opfer zu schlagen, es sei innert Sekunden dazu gekommen (pag. 27 Z. 128 f.). Er habe das Opfer nur so schnell wie möglich stoppen wollen, wenn er nicht interveniert hätte, wäre seine Frau verletzt worden (pag. 27 Z. 150 ff.). Er sei ihm in diesem Moment nicht bewusst gewesen, was ein solcher Angriff für Folgen haben könne, normalerweise wisse er aber, dass es einem das Gesicht brechen könne (pag. 30 Z. 252 ff.). Es sei alles zusammengekommen, er habe seine Frau schützen wollen, sei verärgert gewesen, dann seien da die Provokationen gewesen, die schon lange gedauert hätten, deshalb habe er damals gesagt, es sei wie schwarz gewesen (pag. 30 Z. 258 ff.). Das Treten sei nicht geplant gewesen. Er habe bloss seine Frau schützen wollen. Er habe Angst gehabt in diesem Moment. Als er ihn mit dem Fuss getroffen habe, habe er sofort gestoppt (pag. 1139 Z. 32 ff.). Er habe ihm ja nicht wehtun wollen. Es seien sicherlich viele Provokationen da gewesen. Er und seine Ehefrau hätten sehr darunter gelitten. Es tue ihm leid, wie der Tag abgelau- fen sei, es tue ihm leid für die Verletzungen des Opfers, er habe es nicht verletzen wollen (pag. 1140 Z. 1 ff.). Insgesamt erhellt aus diesen Aussagen, dass beim Beschuldigten im Moment der Eskalation des Streits neben der eigentlichen Angst um seine Frau vor allem auch eine Sicherung durchgebrannt ist. Die fortwährenden gegenseitigen Provokationen und Streitereien hatten ein Pulverfass geschaffen, welches zur Explosion nur noch eines geringen Funkens bedurfte. Diese Gemütslage zeigt sich auch bereits an der Art, wie der Beschuldigte gemäss Beobachtungen Dritter die Treppe hinunterdon- nerte. Die Kammer geht vorliegend nicht von einem planmässigen Vorgehen des Beschuldigten aus. Es spricht nichts dafür, dass er sich im Vorfeld bereits mit dem Gedanken befasst hätte, D.________ auch körperlich anzugreifen. Andererseits kann dem Beschuldigten aber, entgegen der Argumentation des Verteidigers, auch nicht das notwendige Grundverständnis und das Bewusstsein abgesprochen wer- den, welches erforderlich ist, um die möglichen Konsequenzen eines solchen Han- delns abzusehen. Der Beschuldigte weiss grundsätzlich und konnte auch in diesem Moment klar erkennen, welch fatale Folgen ein schwungvoller Kick eines Fussbal- lers ins Gesicht eines am Boden liegenden Menschen haben kann, was er wie er- wähnt ja auch selber zu Protokoll einräumte. Dass er in der Gesamtsituation schwarz, oder wohl eher rot, gesehen hat, ändert nichts daran, dass er über das notwendige Urteilsvermögen verfügte und die massiven Verletzungen des Opfers mit der Ausführung seines Fusstritts bewusst in Kauf genommen hat. 17. Zusammenfassend kommt die Kammer diesen Ausführungen entsprechend zum Schluss, dass D.________ die Ehefrau des Beschuldigten, G.________, tätlich an- ging, sie dabei mit den Armen wegstiess und mindestens einmal mit seinen Beinen gegen ihren Oberschenkel trat, so dass ein Hämatom entstand. Sie selber kann aber nicht ernsthaft um ihre Gesundheit oder gar ihr Leben gefürchtet haben. Es konnte ebenfalls nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Geschehen von der Laube aus länger zugeschaut haben und sich ein umfassendes Bild der Gefah- renlage gemacht haben soll, bevor er eingriff. Er musste und durfte aber in Anbe- 14 tracht der Gesamtumstände, insbesondere seinem eigenen Streit mit D.________ zuvor und der Hilferufe seiner Ehefrau, von einem ernsthaften Angriff gegen sie durch D.________ ausgehen, den es abzuwehren galt. Somit handelte er einer- seits im Bestreben, seine Ehefrau körperlich vor D.________ zu bewahren. Ande- rerseits war sein Eingreifen aber auch eine Kurzschlussreaktion unter Entladung angestauter Wut, bedingt durch den über Monate hinweg andauernden nachbar- schaftlich schwelenden Konflikt zwischen ihm, seiner Ehefrau und D.________. 18. Im Weiteren gilt es, die Art des tatsächlichen Eingreifens durch den Beschuldigten in den Konflikt zwischen seiner Ehefrau und D.________ genauer zu untersuchen. Der Beschuldigte führte bei seiner ersten Befragung aus, dass er D.________ mit seinen Händen gegen das Gesicht gestossen habe. Dieser sei gegen die Wand ge- fallen und dann zu Boden gegangen. Dann habe er ihm mit seinen Füssen eine gegeben (pag. 182 f. Z. 46 ff.) Er bestätigte explizit, dass das Opfer im Zeitpunkt des Trittes am Boden gelegen habe (pag. 183 Z. 66). Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussagen im Wesentlichen und ergänzte, dass alles, also Umstossen und Treten, eine einzige Bewegung gewesen sei (pag. 29 Z. 230). Er habe D.________ mit der rechten Hand weggestossen. Er sei schnell gekommen, D.________ sei eventuell gegen die Wand geflogen. Er selber sei vielleicht noch einen Meter weiter gerutscht. Dann habe er sich umgedreht und dem Opfer einen Fusstritt gegeben (pag. 1137 Z. 31 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung gab er zu Proto- koll, dass er das Opfer nicht geboxt habe, er habe es gestossen, ob an den Ober- armen oder wo wisse er nicht mehr genau (pag. 1294 Z. 28 f.). Das Umstossen wurde von Zeugin I.________ so beschrieben, dass der Beschul- digte auf D.________ zu gerannt sei, ihm mit dem linken Arm auf die Brust ge- schlagen habe, worauf dieser sofort zu Boden gegangen sei. Er habe ihn gerammt ohne anzuhalten (pag. 153 und pag. 1124 Z. 30 ff.). Auch G.________ führte aus, dass der Beschuldigte das Opfer zu Boden gestossen bzw. mit Schwung zu Boden geworfen habe (pag. 159 Z. 98 ff.; pag. 45 Z. 356 ff.; pag. 1117 Z. 35). Es habe gar ausgesehen, als wenn ein Zug am Bahnhof durchrase (pag. 1117 Z. 35). Zeugin R.________ beschrieb das Umfallen so, dass der Beschuldigte seine Hand aufge- zogen und D.________ einen Schlag verpasst habe (pag. 148 Z. 39 ff.). D.________ hatte diesbezüglich keinerlei Erinnerungen. G.________ habe nach ih- rem Mann gerufen und dieser sei die Treppe heruntergekommen. Was danach al- les geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er sei im Spitalbett erwacht (pag. 180). Die Beschreibung von Zeugin R.________ von einem Schlag kann in Anbetracht des dynamischen Turbulenzgeschehens nicht allzu wörtlich verstanden werden, so kann das Umstossen aus der Distanz durchaus ausgesehen haben, wie ein Schlag. Für die Kammer erstellt ist, dass der Beschuldigte sehr schnell die Treppe herunter- und auf D.________ zustürmte und ihn – mit Anlauf und Schwung – durch eine Stossbewegung eines bzw. beider Arme zu Fall brachte. Offen bleiben kann demgegenüber mit welchem Arm/mit welcher Hand genau er gestossen hat, wohin er damit traf und ob er das Opfer allenfalls tatsächlich auch noch geschlagen hat. 15 19. Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung änderte der Beschuldigte seine Aussa- ge insofern, als dass das Opfer bei seinem Fusstritt noch gar nicht am Boden gele- gen haben soll. „Es war nicht so, dass ich ihn getreten habe als er am Boden lag. Sondern während er fiel habe ich ihn am Kopf getroffen, das war ein Akt während der Drehung habe ich ihn am Kopf gestossen“ (pag. 1293 Z. 25 f.) und „In dem Moment als ich ihn getreten habe, war sein Kopf noch nicht am Boden“ (pag. 1294 Z.4 f.). Auf Frage, wieso er dies anlässlich der ersten Einvernahme explizit anders angegeben habe, führte er aus, er habe nicht verstanden, dass am Boden ganz flach am Boden heissen würde. Er sei davon ausgegangen, dass halb am Boden gemeint gewesen sei (pag. 1294 Z. 41 f.). Die Zeugin R.________ gab an, das Opfer habe schon am Boden gelegen, mit dem Kopf gegen den Spielplatz, als der Beschuldigte es noch mit dem Fuss getre- ten habe (pag. 149 Z. 77 f.). Zeugin I.________ gab an, das Opfer sei regungslos am Boden liegen geblieben, danach habe sie gesehen wie der Beschuldigte das Opfer mit seinem rechten Fuss am Kopf getreten habe (pag. 153, pag. 1124 Z. 30 ff.). Auch G.________ gab an, dass D.________ plötzlich auf dem Boden ge- legen habe und ihr Mann sich gedreht und dann mit seinem Fuss gegen den Kopf des Opfers getreten habe (pag. 159 Z. 98 ff., pag. 1117 Z. 40). Es kann somit festgehalten werden, dass alle befragten Personen, inklusive der Beschuldigte selber, anlässlich ihrer ersten Einvernahmen, übereinstimmend an- gaben, dass das Opfer im Zeitpunkt des Fusstrittes bereits am Boden gelegen ha- be. Einzig die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten weichen davon ab. G.________ gab zu Protokoll „Mein Mann war noch in Bewegung. Es war nicht so, dass er gestoppt hätte und dachte: ‚Ah, jetzt trete ich noch‘ (pag. 47 Z. 434 ff.). Ei- ne solche künstliche Aufteilung der Tathandlung wäre denn auch tatsächlich rea- litätsfremd. In Übereinstimmung mit der Verteidigung geht auch die Kammer viel- mehr davon aus, dass der Beschuldigte sich aus dem Schwung seines Sturms auf D.________ heraus umdrehte und ihm daraufhin in den Kopf trat. Mit den erwähn- ten Aussagen Dritter wie auch mit den Erstaussagen des Beschuldigten ist hinge- gen hinlänglich klar erstellt, dass D.________ im Zeitpunkt des Trittes bereits auf dem Boden lag. Bei der neusten Sachverhaltsbehauptung des Beschuldigten, das Opfer habe im Zeitpunkt des Trittes noch nicht am Boden gelegen, handelt es sich offensichtlich um einen nachgeschobenen Erklärungsversuch seiner Reaktion als Tateinheit und damit um eine Schutzbehauptung. Dafür spricht nicht nur die Wider- sprüchlichkeit zu allen früheren Aussagen, sondern insbesondere auch das späte Vorbringen einer solch zentralen Sachverhaltsbeobachtung erst im oberinstanzli- chen Verfahren. Die von der Verteidigung aufgegriffene Begründung für diese Ver- spätung, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der ersten Befragungen über deutlich schlechtere Sprachkenntnisse verfügt, greift nicht. Der Beschuldigte hatte bei sei- nen Befragungen zu keinem Zeitpunkt sprachliche Verständnisprobleme moniert und sich zudem bestens im Stande gezeigt, die ihm gestellten Fragen mit der nöti- gen Präzision detailliert zu beantworten. Die übereinstimmenden Schilderungen al- ler befragter Personen zusammen mit den ersten Aussagen des Beschuldigten selbst lassen keinen Zweifel daran, dass das Opfer beim Fusstritt gegen seinen Kopf bereits am Boden lag. Die Dynamik des Tatablaufs war somit zeitlich nicht derart verdichtet, dass Umrammen und Treten quasi ein und die selbe, unmöglich 16 mehr aufzuteilende Handlung darstellten. Durch die Lage am Boden war D.________ dem Tritt besonders hilflos ausgeliefert. Weder konnte er ausweichen, noch sich wirksam zur Wehr setzen. 20. Was die Heftigkeit des Fusstritts anbelangt, macht der Beschuldigte selber wider- sprüchliche Aussagen. Wie bereits ausgeführt räumte er ein, das Opfer ins Gesicht getreten zu haben (pag. 29 Z. 221). Wie stark, weiss er hingegen nicht (pag. 29 Z. 234 f.), vielleicht 10%, sicher nicht wie wenn es ein Fussball gewesen wäre (pag. 30 Z. 237 ff.). Auf Vorhalt der Verletzungsfotos des Opfers war er aber schon der Meinung, die Verletzungen im Gesicht würden alle von seinem Fusstritt stammen (pag. 31 Z. 279). Es sei in 2-3 Sekunden passiert, er habe das Opfer weggestos- sen, es sei zu Boden gefallen, direkt vor seine Beine, und so sei es passiert, dass er es mit seinen Füssen getroffen habe (pag. 26 Z. 119 f.). Er war gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt 170 cm gross und 90 kg schwer (pag. 31 Z. 301 f.), also mit beachtlicher Kampf- und Hebelmasse ausgestattet. Er ist Ex-Bodybuilder und aktiver Fussballer mit wöchentlichen Trainings. „Körperlich sehr gut parat“, wie seine Frau meinte (pag. 1119 Z. 43 f.). Vor Gericht sagte er aus, er wisse nur noch, dass er so schnell gekommen sei, dass er nach dem Stossen ca. einen Meter an dem Opfer vorbeigerauscht sei, danach habe er sich gleich gedreht und getreten (pag. 1139 Z. 3 f.). Es sei eine Drehung gewesen, Stossen, Drehen, eine Reaktion von seinen Beinen (pag. 1139 Z. 19 ff.). Das Opfer kann sich an den Tritt nicht er- innern (pag. 180). Zeugin R.________ sah den Fusstritt. Es sei alles sehr schnell gegangen, wie in einem Fluss, es seien nur ca. 2-4 Sekunden gewesen (pag. 148). Sie habe nur den Tritt gesehen, wohin er gegangen sei aber nicht, sie habe das Gefühl gehabt, es sei eine sehr aggressive Bewegung gewesen (pag. 149 Z. 77). Zeugin I.________ sagte vor Gericht aus, der Beschuldigte sei direkt vor dem Kopf des Opfers gestanden. Er habe sich gedreht, wie ein Tanzschritt, habe ausgeholt und ihm eins gegen den Kopf gegeben und dabei habe er schon fest getreten (pag. 1125 f. Z. 44 ff.). In Anbetracht dieser deutlichen Aussagen Dritter wie auch mit Blick auf die umfas- send dokumentierten, schweren Verletzungen, die D.________ davontrug, scheint die vom Beschuldigten angegebene Trittkraft von lediglich 10% deutlich untertrie- ben. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte kräftig, mit Schwung, Masse und Energie, aus einer Drehung heraus gezielt gegen das Ge- sicht des Opfers getreten hat. 17 21. Insgesamt ist somit erstellt, dass das Opfer durch ein heftiges Umstossen durch den Beschuldigten zu Boden ging und dort lag, als der Beschuldigte schliesslich zum Tritt ausholte. Dieser Fusstritt erfolgte kräftig und mit Schwung, aus einer Drehbewegung heraus, welche unmittelbar nach dem Herabstürmen und Umstos- sen erfolgte. Dieser Tritt war denn auch ursächlich für die Kopfverletzungen von D.________. 22. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift vom 15. Sep- tember 2017 (pag. 1032 ff.) als erstellt. Als kleine und unwesentliche Abweichungen sind zu erwähnen, dass der Tatort am F.___(Adresse) in C.___(Gemeinde) und nicht in E.___(Gemeinde) war, was aber auf eine generell inkonsequente Handhabung der Adressbezeichnung dieser Grenzliegenschaft im Ort selber zurückzuführen ist. Die genaue Angabe des Tat- orts ist dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt. Nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte aus dem Fenster geschaut hat, bevor er die Treppe herunterrannte. Vielmehr ist er in die Laube hinausgetreten und hat von dort aus nach unten geblickt. Ebenfalls nicht nachgewiesen werden konnte dem Beschuldigten der angebliche Faustschlag ins Gesicht des Opfers. Stattdessen gilt als erstellt, dass D.________ durch ein Umstossen zu Fall ge- bracht wurde. IV. Rechtliche Würdigung 23. Zum anwendbaren Recht (aStGB oder StGB) Am 1. Januar 2018 ist die revidierte Strafbestimmung von Art. 122 StGB in Kraft getreten. Den Tatvorwurf verwirklichte der Beschuldigte vor Inkrafttreten der Ände- rungen. Der erfüllte Sachverhalt ist somit nach dem für ihn milderen Recht zu beur- teilen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Der Strafrahmen für die schwere Körperverletzung betrug unter altem Recht Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Unter neuem Recht be- trägt der Strafrahmen hingegen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das neue Recht ist somit nicht milder als das alte, so dass die alte Fassung von Art. 122 StGB anwendbar ist. 24. Tatbestand der schweren Körperverletzung 24.1 Vorbemerkung Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffen- den theoretischen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1220 ff., S. 48 ff. der Urteilsbegründung). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen in Ergänzung dazu. 18 24.2 Objektiver Tatbestand Eine schwere Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensge- fährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Ob ein Organ als wichtig einzustufen ist, ist vorab nach dessen Funktion zu beurtei- len (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 122 StGB). Verstümmelt oder unbrauchbar gemacht ist ein solches bei Verlust und bei dauernder Beeinträchtigung seiner Funktion (TRECHSEL/GETH, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 122 StGB). Die Generalklausel findet Anwendung bei Verletzungen, die in ihrer Qualität und in ihren Auswirkungen den in Art. 122 Art. 1 und 2 StGB be- zeichneten ähnlich sind (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 StGB, mit Hinweis auf SCHUBARTH). Auch eine Kombination verschiedener Beeinträchtigun- gen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, kann eine entsprechende Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfer- tigen. In Bezug auf eine Gleichsetzung der Verletzungen mit den in der Norm kon- kret angeführten, sind insbesondere die Dauer des Spitalaufenthalts, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die erlittenen Schmerzen zu berücksichtigen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N 21 zu Art. 122 StGB; TRECHSEL/GETH, a.a.O., N 9 zu Art. 122). 24.3 Subjektiver Tatbestand Subjektiv gefordert wird Vorsatz, Eventualvorsatz genügt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB). Der Vorsatz umfasst das direkte Willenselement (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Eventualvorsatz verlangt, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt und «ernstlich in Rech- nung stellt» (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 105). Sowohl Vorsatz als auch Eventualvorsatz müssen sich auf die schwere Schädigung beziehen (TRECHSEL/GETH, a.a.O, N 10 zu Art. 122). Die Bestimmung des Willensinhaltes kann schwierig sein; es müssen deshalb oft vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Vorsatz oder Eventualvorsatz des Täters gezogen wer- den (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 25 zu Art. 122 StGB). Das Bundesgericht hat dazu Folgendes festgehalten: Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1, 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). […] Bei der Kopfregion handelt es sich um ei- nen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers und Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen. Das Bundesgericht hat 19 mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faust- schläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammen- rollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Hinwei- sen). […] Entscheidend ist [bei einer versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung] nicht, wie intensiv sein Tritt tatsächlich war, sondern welche Folgen er für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. Urteil 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1 mit Hinweis) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 17.10.2018, 6B_651/2018). Eventualvorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen hat, muss der Richter – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs aus- gelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen) (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 16.10.2018, 6B_174/2018). 24.4 Versuch Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, ist bei der schweren Körperverletzung als Verbrechen gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB bereits der Versuch strafbar. Ein Versuch liegt unter anderem dann vor, wenn ein zur Vollendung der Tat gehören- der Erfolg nicht eintritt (Art, 22 Abs. 1 aStGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämt- liche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 24.5 Subsumtion Die Verletzungen des Opfers sind durch die objektiven Beweismittel klar dokumen- tiert. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Verletzungen, ihrem Ausmass und ihren Folgen intensiv auseinandergesetzt (pag. 1188-1196, S. 16-24 und pag. 1219, S. 47) und kam in ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt sei. Dazu kam sie vor allem gestützt auf ihr Beweisergebnis, wonach die leichten Hirnfunktionsstörungen gut ein Jahr nach erlittenem Schädel-Hirn-Trauma auf Grund der medizinischen Vor- geschichte des Opfers auch durch die medizinischen Fachleute nicht zweifelsfrei auf den Vorfall vom 9. März 2014 zurückgeführt und damit dem Beschuldigten an- gelastet werden konnten (pag. 1222, S. 50 der Urteilsbegründung). Die Staatsan- waltschaft hatte entsprechend auch lediglich den Versuch einer schweren Körper- verletzung angeklagt (pag. 1032). Auf Grund des Anklageprinzips einerseits im Zu- sammenhang mit dem vorliegend herrschenden Verschlechterungsverbot anderer- seits wurde im zweitinstanzlichen Verfahren auf eine detaillierte sachverhaltliche Überprüfung und rechtliche Würdigung im Zusammenhang mit einer allfälligen 20 Übertretung der Schwelle zur objektiven schweren Körperverletzung verzichtet. Stattdessen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und festgehalten, dass der objektive Tatbestand durch den erstellten Sachverhalt unverwirklicht blieb. Die Tathandlungen des Beschuldigten erfüllen nicht zuletzt auch in Anbetracht der erwähnten, gut dokumentierten Verletzungen des Opfers, zweifelsfrei den objekti- ven Tatbestand einer vollendeten einfachen Körperverletzung. In Anbetracht der Heftigkeit des Tritts, ausgeführt gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers, war es nach Überzeugung der Kammer reiner Zufall, dass das Einwirken keine schlimmeren körperlichen Folgeschäden für das Opfer nach sich gezogen hat, ins- besondere keine lebensgefährlichen Hirnblutungen. Die tatsächlich erfolgte Kör- perverletzung kommt somit und in Anbetracht des Verletzungsbildes jedenfalls im Grenzbereich zur schweren Körperverletzung zu liegen. Zum subjektiven Tatbestand führte die Verteidigung anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung aus, der Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt, Angst um die körperliche Gesundheit seiner Frau gehabt zu haben. Er habe lediglich den Angriff gegen sie schnellstmöglich beenden wollen. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschuldigte im Bewusstsein gehandelt habe, was sein Handeln für Folgen haben könne. Dies sei jedoch zu verneinen, da dieses Bewusstsein erst im Nachhinein da gewesen sei. Er habe nicht die Bereitschaft ge- habt, das Opfer schwer zu verletzten, sein Fusstritt sei weder gezielt noch absicht- lich erfolgt. Somit habe er höchstens eine einfache – und keine schwere – Körper- verletzung in Kauf genommen. Dieser Argumentation kann das Folgende entgegengehalten werden: Die Beweis- würdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte zwar einerseits aus Angst um seine Ehefrau, andererseits jedoch auch in explosiver Kurzschlusshandlung infolge lange aufgestauter Wut gehandelt hat. Die Heftigkeit seines Vorgehens und sein Be- wusstsein der möglichen Folgen solcher Tritte weist darauf hin, dass er nicht nur eine einfache Körperverletzung beim Opfer beabsichtigte, sondern darüber hinaus eine schwere Körperverletzung mindestens in Kauf nahm. Er stiess D.________ wissentlich und willentlich zu Boden und versetzte ihm daraufhin einen energeti- schen, schwungvollen und vor allem wuchtigen Fusstritt in dessen linke Gesichts- hälfte. Zwar ist insgesamt glaubhaft dargetan worden, dass sein Vorsatz nicht di- rekt darauf ausgerichtet war, das Opfer schwer zu verletzen, es dauerhaft zu schä- digen oder gar zu verunstalten. Der Beschuldigte sagte bekanntlich wiederholt aus er habe in dem Moment schwarzgesehen. Als gut trainierter Sportler, insbesondere als aktiver Fussballspieler, war ihm aber klarerweise bewusst, was ein derartiger Kick ins Gesicht eines auf dem Boden liegenden Menschen für Folgen haben kann. Wer dennoch zutritt, nimmt eine schwere Körperverletzung zumindest in Kauf. Das notwendige Bewusstsein war und ist beim Beschuldigten, wie er selbst ausgesagt hat, denn auf klarerweise vorhanden, er räumte selber ein zu wissen, dass ein Ge- sicht durch derartige Aktionen „brechen“ kann (pag. 30 Z. 252 ff.). Somit schuf der Beschuldigte mit seinem Handeln ein derart grosses Risiko und seine Sorgfalts- pflichtverletzung wiegt so schwer, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vernünftigerweise nur darauf geschlossen werden kann, dass er die Tatbestands- 21 verwirklichung zumindest in Kauf genommen hat und somit eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere vollendete Körperverletzung handelte. Mit Erfüllung des subjektiven Tatbestands bei fehlender Erfüllung des objektiven Tatbestands ist die Tatbestandsmässigkeit der versuchten schweren Körperverlet- zung gegeben. Der Beschuldigte hat die schwere Verletzung des Opfers billigend in Kauf genommen, so dass die inkriminierte Handlung in Bestätigung der erstin- stanzlichen Subsumtion rechtlich als eventualvorsätzliche versuchte schwere Kör- perverletzung zu qualifizieren ist. 25. Rechtswidrigkeit 25.1 Rechtfertigende Notwehr(hilfe) Art. 15 StGB Der Beschuldigte machte auch vor oberer Instanz geltend, er habe in rechtfertigen- der Notwehrhilfe gehandelt. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Als Angriff gilt die durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 15 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2). Zu Notwehr berechtigt ist ausser dem Angegriffenen jeder Dritte (Notwehrhilfe), was eine Unterstützung von erwünschter Solidarität darstellt. Die Abwehr muss in einer den Umständen angemessenen Weise erfolgen. Dies bedeutet zweierlei: Ei- nerseits muss die Handlung des Notwehrtäters erforderlich sein – unter diesem Gesichtspunkt ist angemessen, was es braucht, um den Angriff zurückzuschlagen. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit andern weniger gefährli- chen Mitteln hätte abgewendet werden können. Andererseits muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des ver- letzten Rechtsguts angemessen ist, die sog. Verhältnismässigkeit i.e.S. Weil der Angegriffene sich in einer dramatisch drängenden Lage befindet, dürfen aber an seine Fähigkeiten, die Situation abzuwägen, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden (TRECHSEL/GETH, a.a.O, N 10 zu Art. 15). Für die weitere rechtliche Theorie wird vollumfänglich auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (pag. 1224 ff.). Der Beschuldigte hörte und sah vom oberen Stock aus, wie seine Ehefrau von dem späteren Opfer angegangen wurde. Das genaue Ausmass der Auseinandersetzung dürfte ihm gemäss erstelltem Sachverhalt nicht bekannt gewesen sein. Er hatte je- doch gehört, wie seine Ehefrau um Hilfe gerufen hatte und sah auf dem Weg hin- unter, dass D.________ mit fuchtelnden Händen vor seiner Ehefrau stand. Die Be- weiswürdigung hat ergeben, dass D.________ G.________ neben einem Fusstritt in den Oberschenkel auch herumgeschubst hatte. Ob der Beschuldigte eine solche Einwirkung tatsächlich selber gesehen hatte, konnte nicht erstellt werden. Auf Grund der früheren Auseinandersetzungen zwischen den drei Personen, der ange- 22 spannten Vorgeschichte des betreffenden Tages und der Hilferufe seiner Ehefrau durfte der Beschuldigte aber zu Recht davon ausgehen, dass D.________ gegen seine Ehefrau handgreiflich geworden war oder zumindest im Begriff war, hand- greiflich zu werden. Dieser Angriff war widerrechtlich im Sinne von Art. 15 StGB. Das Vorliegen einer Notwehrhilfelage wird von der Kammer bejaht. Der Beschuldig- te hat sich somit grundsätzlich zu Recht für seine Frau zur Wehr gesetzt, indem er den Angriff gegen sie möglichst rasch abwehren wollte. Eine Aufteilung des dynamischen Tatgeschehens in zwei Teile oder zeitliche Pha- sen wäre jedoch in der Tat lebensfremd. Insgesamt handelte es sich beim Hinun- terstürmen und Zutreten tatsächlich um eine zusammenhängende Reaktionshand- lung, getrieben aus ein und demselben Emotionskomplex heraus. Wenn auch das dynamische Geschehen innerhalb dieser Handlung nicht bis ins letzte Detail analy- siert und erstellt werden kann und muss, so ist aber doch eine klare Reihenfolge der Abläufe innerhalb dieser Reaktionseinheit auszumachen. Und genau diese Reihenfolge hätte es dem Beschuldigten auch jederzeit erlaubt, seine Notwehrre- aktion rechtzeitig zu zügeln, abzubremsen oder abzubrechen. Während er rein durch sein rasches Hinunterrennen und Dazwischenfahren noch angemessen und nachvollziehbar auf die brenzlige Situation reagierte, schoss er mit dem darauffol- genden Tritt in den Kopf des zwischenzeitlich bereits am Boden liegenden Opfers massiv über das Ziel hinaus. Dem Beschuldigten wäre es in casu objektiv und sub- jektiv möglich und zumutbar gewesen, bereits die Wucht, mit der er das Opfer ums- tiess, zu begrenzen, sicher aber, von ihm abzulassen, sobald es am Boden lag, und die neue Situation erst einmal zu evaluieren. Der Beschuldigte sagte selber aus, er sei so heftig dahergekommen, dass er nach dem Aufprall ca. 1 Meter an dem Opfer vorbeigeschossen sei. Dann habe er sich in einer Bewegung umgedreht und zugetreten. Es ist nicht einzusehen, weshalb ihm nicht hätte möglich sein sol- len, sich nach dem Vorbeischiessen an dem Opfer umzudrehen und erstmal die Si- tuation zu inspizieren. Damit hätte er feststellen können, ob der Angriff gegen seine Ehefrau noch unmittelbar war – was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war – und gegebenenfalls noch weiter abwehren können. Die Verteidigung geht aus Sicht der Kammer in ihrer Argumentation fehl, das Schicksal von Umstossen und Treten sei auf Grund der engen zeitlichen, räumli- chen und dynamischen Nähe derart eng verflochten gewesen, dass der Beschul- digte gar nicht im Stande gewesen wäre, das eine ohne das andere auszuführen. Und selbst wenn: Der Exzess liesse sich dadurch dennoch nicht wegargumentie- ren. Diesfalls wäre einfach die Reaktion als Ganzes, also Umrennen und Treten, zwar als Notwehr, jedoch in ihrer Gesamtheit als deutlich exzessiv zu qualifizieren. Der Beschuldigte müsste diesfalls dafür gerade stehen, dass er seine Emotionen nicht mindestens so im Griff hatte, um auf ein noch gerade angemessenes körper- liches Intervenieren nicht auch noch ein brutales Zutreten auf ein wehrlos am Bo- den liegendes Opfer folgen zu lassen. Entscheidend ist hier somit, dass der Beschuldigte in seiner gesamten Reaktion so oder anders deutlich übers Ziel hinausgeschossen ist. Dem Beschuldigten als Ehemann der Angegriffenen konnte vorliegend zwar nicht zugemutet werden, die Situation vorerst in Ruhe zu beobachten und abzuwarten oder sich lediglich 23 schlichtend zwischen das Opfer und G.________ zu stellen. Es wären aber zahl- reiche mildere Reaktionen denkbar gewesen, wie anbrüllen und an den Armen pa- cken, zu Boden ringen und fixieren etc.. Bereits das Zurückstossen resp. Umren- nen war offenbar derart heftig und schwungvoll, dass das Opfer gemäss Beobach- tungen Dritter buchstäblich durch die Luft geflogen sein soll und seinen Kopf an der Wand anschlug. Definitiv unverhältnismässig war aber der Fusstritt gegen das Ge- sicht des Opfers, welcher beim Opfer die bekannten gravierenden Verletzungen hervorrief. Die Abwehr der Notwehrhilfelage ist damit keineswegs mehr in einer den Umstän- den angemessenen Weise erfolgt, wie es Art. 15 StGB verlangt. Dies ist selbst un- ter dem Gesichtspunkt, dass bei Notwehrsituationen keine allzu strengen Anforde- rungen an die Angemessenheit der Reaktion gestellt werden dürfen, der Fall. Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis zu ei- nem grossen Teil auch aus angestauter Wut und Frust wegen eines schwelenden Nachbarkonflikts mit dem Opfer heraus gehandelt hat, so dass seine heftige Ab- wehrreaktion subjektiv eben nicht nur aus Gefühlen der Hilfestellung für seine Ehe- frau und somit auf Grund einzig der Notwehrlage erfolgte. 25.2 Weitere Rechtfertigungsgründe Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Ein Irrtum des Beschuldigten über die Notwehrlage ist ebenfalls nicht auszumachen so dass auch eine Strafmilderung nach Art. 13 Abs. 1 aStGB aufgrund eines (Putativ-)Notwehrhilfeexzesses nach Art. 16 Abs. 1 StGB entfällt. Der Beschuldigte handelte insgesamt rechtswidrig. 26. Schuld 26.1 Notwehrhilfeexzess / Entschuldbare Notwehrhilfe Art. a16 StGB Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor. Diesfalls ist nach Art. 16 Abs. 1 StGB eine ob- ligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen zwingend vorzunehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen sind, um den Angriff wirk- sam abzuwehren (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 16 StGB). Weiter enthält Art. 16 StGB in Abs. 2 einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflo- sigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet. Gemeint ist der sogenannte asthenische Affekt (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 6 zu Art. 16 StGB). Diese heftige Gemütsbewegung stellt einen besonderen psychologischen Zustand dar, der nicht pathologisch begründet ist. Vielmehr ist er dadurch gekennzeichnet, dass der Täter von einer starken Gefühlsregung erfasst wird, die in einem gewis- sen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der 24 Täter aufgrund seines hochemotionalen Erregungszustands im Moment der Tat nur noch beschränkt ist der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (Urteil des Bun- desgerichts 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2.2). Wie zuvor aufgeführt lag in casu ein rechtswidriger Angriff und eine Notwehrhilfela- ge gemäss Art. 15 StGB grundsätzlich vor, der Beschuldigte hat jedoch die Gren- zen der Notwehrhilfe klar überschritten, d.h. in Notwehrhilfeexzess gehandelt. Art. 16 Abs. 1 aStGB ist somit erfüllt. Es lag, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, jedoch keine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung über den Angriff auf seine Ehefrau vor. Der Beschul- digte war zwar aufgeregt, dies aber nicht auf Grund einer tatsächlichen gesund- heitsgefährdenden Notlage seiner Frau, sondern insgesamt wegen der zermürben- den Vorgeschichte, der früher am Tag bereits erfolgten „Zündeleien“ und auf Grund der Tatsache, dass seine Frau nun auch noch um Hilfe rufen musste und vom Op- fer tätlich angegangen wurde. Schliesslich handelte er wie bereits aufgezeigt eben nicht nur mit Abwehrwillen, sondern auch aufgrund seiner aufgestauten Wut gegen das Opfer. Das Vorliegen eines asthenischen Affekts und damit einer entschuldba- ren Notwehrhilfe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 aStGB ist insgesamt klar zu vernei- nen. Andere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 27. Ergebnis Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären, der versuchten schweren Körperverlet- zung, begangen am 9. März 2014 in C.___(Gemeinde) BE, F.___(Adresse), z.N. von D.________. Die Strafe ist infolge entschuldbaren Notwehrhilfeexzesses obli- gatorisch zu mildern. V. Strafzumessung 28. Allgemeines zur Strafzumessung Diesbezüglich kann vorab auf die theoretischen Ausführungen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1228 f., S. 56 f. der Urteilsbegründung). Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu un- terscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtferti- 25 gen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Dabei fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil er- setzt (Art. 408 StPO). Es beschränkt sich deshalb nicht auf eine Überprüfung des von der Vorinstanz ausgeübten Ermessens, sondern nimmt eine eigenständige Beurteilung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E.2.2.). Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, ist zunächst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese in der Folge unter Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.). 29. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Wie bereits bei der rechtlichen Würdigung des Tatbestands der schweren Körperverletzung ausgeführt, ist das al- te Recht vorliegend bereits auf Grund des tatbestandsmässigen Strafrahmens das mildere. Dies gilt auch bei einem konkreten Vergleich zwischen einer alt- und neu- rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unter Einbezug der Be- stimmungen des allgemeinen Teils des StGB. Zur Anwendung kommt somit das aStGB. 30. Strafrahmen Vor der konkreten Strafzumessung hat das Gericht den Strafrahmen zu bestimmen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 19 zu Art. 47 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe können zu einer Öffnung des Straf- rahmens nach oben bzw. nach unten führen (vgl. den Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 und Art. 48a aStGB). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen sich diese allerdings primär straferhöhend bzw. strafmindernd auswirken. Die tat- und täterangemessene Strafe ist folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dies wird damit begründet, dass die ordentlichen Strafrahmen vom Gesetzgeber in der Regel sehr weit gefasst wor- den sind, womit normalerweise sämtlichen konkreten Umständen Rechnung getra- gen werden kann. Der ordentliche Strafrahmen ist demnach nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer 26 Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschul- dens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentli- chen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Der vom Gesetzgeber vorge- gebene ordentliche Rahmen ermöglicht aber in aller Regel, die für eine Tat ange- messene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens hinreichend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die schwere Körperverletzung wird mit Geldstrafe von mindestens 180 Tagessät- zen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht (Art. 122 aStGB). Wie noch zu zei- gen sein wird, ist vorliegend die Freiheitsstrafe aufgrund der konkret angezeigten Höhe der Strafe die einzige Strafart, welche in Frage kommt. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gegen unten gebieten würden, sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht ersichtlich. Dem verminderten Verschulden des Beschuldigten aufgrund des Notwehrhilfeexzesses sowie dem Versuch kann innerhalb des Strafrahmens hinreichend Rechnung ge- tragen werden. Es ist in casu folglich vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen, und es sind demnach bei leichtem Verschulden sechs Monate, bei mittlerem Ver- schulden fünf Jahre und bei schwerem Verschulden zehn Jahre Freiheitsstrafe an- gezeigt. Dabei darf aufgrund des Verschlechterungsverbots eine Freiheitsstrafe von höchstens 23 Monaten ausgesprochen werden, dies unter Gewährung des be- dingten Vollzugs auf eine Probezeit von höchstens drei Jahren. 31. Tatkomponenten 31.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Mit erheblicher Gewalteinwirkung hat der Beschuldigte das Opfer in seinem hoch- rangigen Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt. Das Opfer musste un- verzüglich ins Spital verbracht werden, brauchte 3 Tage strikte Bettruhe und war danach mehrere Monate voll und dann noch teilweise arbeitsunfähig. Seine Verlet- zungen waren erheblich. Verwerflichkeit des Handelns Die Auseinandersetzung ereignete sich im Rahmen eines unerbittlichen Nachbar- schaftsstreits. Der Beschuldigte war dem Opfer körperlich deutlich überlegen. Ins- besondere hat er ihm unnötigerweise auch noch gegen den Kopf getreten, als die- ses bereits am Boden lag. Insofern war sein Handeln besonders verwerflich. Dem Argument der Verteidigung, die Verwerflichkeit sei durch die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Schuhe sondern lediglich Socken getragen habe, tiefer einzu- stufen, kann nicht gefolgt werden. Das aktenkundige Verletzungsbild deutet bei ei- nem Tritt lediglich in Socken vielmehr auf entsprechend heftigeres Treten gegen den Kopf des Opfers hin. Abschwächung bringt die Tatsache, dass der Beschuldig- te lediglich je einmal (und nicht mehrfach) gestossen und getreten hat. 27 Würdigung der objektiven Tatschwere Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten kann nach der Würdigung der entsprechenden Tatschwere nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als mit- telschwer bezeichnet werden. Dieser objektiven Tatschwere wird eine Einsatzstrafe im Bereich von 30 Monaten Freiheitsstrafe gerecht. 31.2 Subjektive Tatschwere Intensität des verbrecherischen Willens Der Beschuldigte handelte einerseits aus altruistischen Gründen. Er wollte seiner Frau zu Hilfe eilen. Dabei kann aber auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass er selber – generell und an diesem Tag insbesondere – nicht sehr gut auf das Opfer zu sprechen war und jede Provokation seinerseits für ihn das Fass zum Überlaufen brachte. Es war bei ihm Ärger und eine gewisse „Restwut“ vorhanden, der er mit dem Tritt Luft verschaffen wollte. Insofern handelte er teilweise auch aus egoistischen Beweggründen. Die Tat war jedoch nicht geplant und ist nach einem heftigen Streit mit Tätlichkeiten zwischen dem Opfer und der Ehefrau des Beschul- digten im Rahmen eines langdauernden Konfliktes – also konstellationsbedingt – geschehen. Der Beschuldigte sah nach eigenen Angaben schwarz (bzw. rot). Zu- dem hat er eventualvorsätzlich und nicht direktvorsätzlich gehandelt. Das einerseits nachvollziehbare und andererseits eigennützige Handeln halten sich in etwa die Waage, der Eventualvorsatz ist hingegen im Umfang von 4 Monaten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Entscheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit und Möglichkeit, sich rechtskonform zu ver- halten Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tat nicht alkoholisiert und stand auch nicht unter Drogeneinfluss. Er hatte wenige Wochen vor der Tat einen Strafbefehl wegen nachbarschaftlichem Gerangel erhalten, nota bene die gleiche örtliche Nachbar- schaft betreffend, und kannte somit die Modalitäten eines Strafverfahrens. Er hätte die Tat klarerweise verhindern können, auch wenn er im Rahmen der Eskalation eines intensiven Konflikts gehandelt hat und es für ihn in dieser Situation schwieri- ger als für eine Durchschnittsperson war, sein Handeln zu kontrollieren. Dieser Faktor wird indes bereits beim Notwehrhilfeexzess berücksichtigt und darf damit mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot nicht erneut einbezogen werden. Die Ent- scheidungsfreiheit/Vermeidbarkeit ist damit neutral zu gewichten. Würdigung der subjektiven Tatschwere Betreffend die subjektive Tatschwere ist von einem noch nicht ganz mittelschweren Tatverschulden und mit einer Reduktion der Einsatzstrafe um 4 Monate auf 26 Mo- nate immer noch von einer Strafe im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens auszugehen. 28 31.3 Notwehrhilfeexzess Aufgrund des Handelns in Notwehrexzess hat obligatorisch eine Strafminderung zu erfolgen (Art. 16 Abs. 1 aStGB). Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit die Hand- lung des Beschuldigten nicht mehr angemessen war (in leichtem, mittlerem oder schwererem Ausmass) und ein angemessen erachtetes Vorgehen zu einem Frei- spruch geführt hätte. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte durch sein unverhält- nismässiges Umstossen und Treten gegen den Kopf des Opfers zumindest teilwei- se seine Frau verteidigen wollte. Andererseits ging es ihm aber auch darum, seiner Wut gegenüber dem Opfer aufgrund des langwierigen Nachbarschaftskonflikts Luft zu machen. Der Fusstritt gegen den Kopf war sehr heftig und in keiner Weise mehr notwendig, da das Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits am Boden lag. Zudem haben der Beschuldigte und seine Frau die Situation auch massgeblich mitkonstelliert. Der Exzess ist insgesamt als gross zu bezeichnen. Die Kammer stuft die Ausübung des Notwehrhilferechts durch den Beschuldigten im mittleren bis schweren Masse als unangemessen ein, was zu einer Reduktion der Strafe um lediglich 3 Monate auf 23 Monate führt. 31.4 Würdigung der Tatkomponenten Die Kammer erachtet aufgrund der Tatkomponenten für einen Schuldspruch wegen vollendeter Körperverletzung, begangen in Notwehrhilfeexzess, eine Strafe von 23 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 31.5 Verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren / Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Das Mass der Strafreduktion hängt dabei unter an- derem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N. 24 zu Art. 48a StGB). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der ausgebliebene Erfolg weitgehend dem Zufall zu verdanken sei und die Folgen für das Opfer dennoch gravierend bleiben würden (pag. 1231, S. 59 der Urteilsbegründung). Die Kammer teilt diese Einschät- zung, wobei sie die genannten Argumente etwas stärker berücksichtigt und eine Reduktion der Strafe um lediglich 2 Monate auf 21 Monate Freiheitsstrafe als an- gezeigt erachtet. 29 32. Täterkomponenten 32.1 Vorleben Bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1231 f., S. 59 f. der Urteilsbegrün- dung). Der Beschuldigte ist zweimal vorbestraft, einmal wegen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden (Vorfall beim T.___(Lokal), als er einem neu in die Schweiz gekommenen Spanier zu Hilfe eilte, welcher polizeilich kontrolliert werden sollte) und das zweite Mal wegen einem Nachbarschaftsstreit (Beschimpfung und Tätlich- keit gegen eine frühere Nachbarin, ebenfalls im F.___(Adresse)-Quartier). Abgese- hen davon ist sein Vorleben weitgehend geordnet verlaufen. Die einschlägigen Vorstrafen schlagen sich im Ausmass von 2 Monaten Freiheitsstrafe leicht strafer- höhend nieder. 32.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte war in den Grundzügen von Anfang an geständig, hat sich am Verfahren beteiligt und bereitwillig Aussagen gemacht. Er war stets freundlich und kooperativ. Er war von den Auswirkungen seiner Tathandlungen sichtlich betroffen und entschuldigte sich mehrmals für sein Verhalten. Das Geständnis des Beschuldigten wirkt sich grundsätzlich positiv aus, so dass ihm ein Geständnisrabatt zugestanden werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beweislage (mehrere Augenzeugen, Dokumentation der Verletzungen) dem Beschuldigten auch kaum Raum zur Abstreitung der Tat boten. Er hat ausser- dem auch vor oberer Instanz immer noch auf diverse Schutzbehauptungen zurück- gegriffen, um das Ausmass seines Handelns abzuwiegeln. Die Kammer stimmt der Ausführung der Generalstaatsanwaltschaft zu, dass der Beschuldigte nicht dazu stand, teilweise aus Wut gehandelt und heftig zugetreten zu haben, womit sein Ge- ständnis nicht als ganz umfassendes betrachtet werden kann (pag. 1301). Positiv wirkt sich die vollständige Bezahlung einer Genugtuung gemäss zivilrechtlichem Vergleich an das Opfer aus (pag. 1293 Z. 12). Ebenfalls zu beachten ist das mehr- jährige Wohlverhalten des Beschuldigten seit dem Vorfall vom 9. März 2014. Ins- gesamt erachtet die Kammer eine Reduktion um 3 Monate Freiheitsstrafe als an- gemessen. 32.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist vorliegend entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung als neutral zu werten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, insbesondere auch nicht die familiäre Situation oder drohende AlG- Massnahmen, welche eine besondere Strafempfindlichkeit begründen könnten. 30 32.4 Würdigung der Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind gestützt auf die obgenannten Ausführungen in Ver- rechnung der genannten Reduktionen und Erhöhungen insgesamt im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe strafmindernd zu gewichten. 33. Konkretes Strafmass Die definitive Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung beträgt demnach 20 Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund der Strafhöhe kommt einzig eine Freiheitsstra- fe in Betracht. 34. Bedingter Strafvollzug / Probezeit Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Hinsichtlich der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) bliebe es der Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots von vornher- ein verwehrt, zu Ungunsten des Beschuldigten vom vorinstanzlichen Ergebnis ab- zuweichen. Schon deshalb ist der Vollzug der Freiheitstrafe aufzuschieben. Im Üb- rigen ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (vgl. pag. 1234 ff., S. 64 ff. der Urteilsbegründung), trotz der einschlägigen Vorstrafe von einer günstigen Legal- prognose auszugehen. In Anbetracht der langen Verfahrensdauer und der zwischenzeitlich bereits konkret unter Beweis gestellten Bewährung des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Festsetzung der Probezeit auf die minimale Dauer von 2 Jahren als ausreichend und angemessen. 35. Widerruf Das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. Januar 2014 wird eingestellt, da seit dem Ablauf der Probezeit am 6. Januar 2016 im oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt bereits mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 aStGB). Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 und das oberinstanzliche Wi- derrufsverfahren von CHF 200.00, ausmachend total CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 31 VI. Kosten und Entschädigung 36. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ge- stützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von CHF 15‘644.35 vollumfänglich zur Bezahlung auf- zuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte als Berufungsführer unterliegt mit dem Antrag auf Freispruch wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung und obsiegt mit der Reduktion der vorinstanzlichen Strafe um 3 Monate teilweise im Sanktionspunkt. Es rechtfertigt sich damit eine Aufteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Verhältnis 9/10 unterliegend zu 1/10 obsie- gend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.00 (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), werden folglich im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 4‘500.00, dem Beschuldig- ten zur Bezahlung auferlegt, und im Umfang 1/10, ausmachend CHF 500.00, dem Kanton Bern. 37. Entschädigung Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Ent- schädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. Der von Rechtsanwalt B.________ in seiner Honorarnote vom 21. März 2019 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen (pag. 1309 ff.). Das amtliche und das volle Ho- norar werden gemäss Honorarnote festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘259.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘270.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang seines Obsiegens, das heisst im Umfang von 1/10, entfällt die gesetzliche Nach- und Rückzahlungspflicht des Beschuldigten. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Opfers, Fürsprecher U.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 16‘136.65 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung und Fürsprecher U.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend 32 CHF 3‘897.55, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [AFIS-Verordnung; SR 361.3]). Gemäss Ziff. 7 der Vereinbarung zwischen dem Berufungsführer und dem Opfer vom 26.02.2018 (pag. 1149) war betreffend dem erstinstanzlichen Urteil folgendes vorgesehen: „A.________ ist damit einverstanden, dass D.________ eine Kopie des Urteils erhält“. Entsprechend wurde ihm das erstinstanzliche Urteil vor Eintritt der Rechtskraft mit A-Post zugestellt. Aus dem Text geht allerdings nicht klar her- vor, ob sich die Erklärung nach dem übereinstimmenden Willen der Vereinba- rungsparteien auch auf allfällige Urteile der Rechtsmittelinstanzen beziehen sollte. Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung gab der Berufungsführer auf entspre- chende Frage an, dass er keine vollständige Zustellung des Urteils an das Opfer bzw. Fürsprecher U.________ wünsche. Somit wird das vorliegende Urteil Für- sprecher U.________ lediglich auszugsweise schriftlich eröffnet. 33 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. Februar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als beschlossen wurde, dass für die Behandlung der Zivilklagen keine separaten Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden werden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 9. März 2014 um ca. 14.40 Uhr in C.___(Gemeinde) BE, F.___(Adresse), z.N. von D.________; und in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, 40, 42, 44, 47, 48a, 122 aStGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1, 2 Bst. b und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15‘644.35. 3. Zur Bezahlung von 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf ei- ne Pauschalgebühr von CHF 5000.00, 9/10 ausmachend CHF 4‘500.00. 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00, 1/10 ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. III. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Januar 2014 wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 34 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.56 200.00 CHF 8'712.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 701.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'413.70 CHF 753.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'166.80 volles Honorar CHF 10'890.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 701.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'591.70 CHF 927.35 Total CHF 12'519.05 nachforderbarer Betrag CHF 2'352.25 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.85 200.00 CHF 5'570.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'622.60 CHF 432.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'055.55 volles Honorar CHF 6'962.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 52.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'015.10 CHF 540.15 Total CHF 7'555.25 nachforderbarer Betrag CHF 1'499.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16‘222.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3‘851.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 35 a) Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt (9/10), wird die Entschädigung wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.58 200.00 CHF 4'716.90 Auslagen MWST-pflichtig CHF 166.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'883.40 CHF 376.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'259.40 volles Honorar 23.58 250.00 CHF 5'896.15 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 166.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'062.65 CHF 466.80 Total CHF 6'529.45 nachforderbarer Betrag CHF 1'270.05 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘259.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘270.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt (1/10), wird die Entschädigung wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.62 200.00 CHF 524.10 Auslagen MWST-pflichtig CHF 18.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 542.60 CHF 41.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 584.40 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.________, Fürspre- cher U.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.00 200.00 CHF 9'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 482.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'682.80 CHF 774.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10'457.40 volles Honorar CHF 11'500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 482.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'982.80 CHF 958.60 Total CHF 12'941.40 nachforderbarer Betrag CHF 2'484.00 36 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.25 200.00 CHF 5'250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 23.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'273.20 CHF 406.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'679.25 volles Honorar CHF 6'562.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 23.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'585.70 CHF 507.10 Total CHF 7'092.80 nachforderbarer Betrag CHF 1'413.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 16‘136.65 und Fürsprecher U.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘897.55, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Be- arbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI) (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (betreffend Widerrufsverfahren, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 37 Bern, 21. März 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 18. September 2019) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Schwendener i.V. Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Gilgen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 38