und in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 146 Abs. 1 und 2 aStGB; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘635.45 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00. V.