53 3. Zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 1‘500.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: