Die Lektüre der weitergeleiteten Eingaben wurde bereits unter dem Titel «Aktenstudium» berücksichtigt. Da das blosse Weiterleiten – wie bereits ausgeführt – lediglich Kanzleiarbeit darstellt, kann auch in diesen Punkten nur das Verfassen der Begleitbriefe an die Beschuldigte 2 berücksichtigt werden. Hierfür erscheint ein Aufwand von jeweils maximal 30 Minuten geboten. Schliesslich erscheint auch der für die kleineren Eingaben an das Obergericht verbuchte Aufwand als zu hoch. Insbesondere für die diversen Fristerstreckungsgesuche werden praxisgemäss lediglich 10 Minuten Aufwand als zulässig erachtet.