Der für die schriftliche Begründung der Berufungserklärung verbuchte Aufwand erscheint daher trotz des nicht unerheblichen Umfangs der Eingabe von 34 Seiten als deutlich zu hoch. Die Kammer erachtet in diesem Punkt lediglich einen Aufwand von 15 Stunden als geboten. Gleich verhält es sich mit dem unter dem Titel «Replik an OGer» geltend gemachten Aufwand von 9 Stunden. Auch wenn Rechtsanwalt D.________ darin mit einigen neuen Argumenten die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafklägerin zu entkräften versucht, erscheint auch dieser Aufwand überhöht. Es rechtfertigt sich daher auch hier eine Kürzung um 6 Stunden auf 3 Stunden. Des Weiteren hat Rechtsanwalt D.____