Rechtsanwalt D.________ macht unter dem Titel «Berufungsbegründung an OGer» einen Aufwand von 30 Stunden geltend. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Rechtsanwalt D.________ für die Ausarbeitung seiner Rechtsschrift im Wesentlichen auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem dort vorgetragenen Parteivortrag geleistete Arbeit zurückgreifen konnte und sich oberinstanzlich für ihn nichts Neues ergab. Der für die schriftliche Begründung der Berufungserklärung verbuchte Aufwand erscheint daher trotz des nicht unerheblichen Umfangs der Eingabe von 34 Seiten als deutlich zu hoch.