2.5 Stunden Arbeit verbucht. Das Weiterleiten von Dokumenten stellt grundsätzlich Kanzleiarbeit dar, welche im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen ist (vgl. Urteil BB.2013.22 des Bundesstrafgerichts vom 31. Oktober 2013, E. 5.2.5). Einzig das Verfassen eines Begleitbriefes kann hierbei als Aufwand verbucht werden, wofür die Kammer vorliegend 30 Minuten als angemessen erachtet. In diesem Punkt wird die Honorarnote demnach um weitere 2 Stunden gekürzt. Sodann wird auch der Aufwand unter dem Titel «Berufungserklärung an OGer» in Anbetracht des Umfangs der Eingabe von lediglich knapp 3 Seiten von 1.5 Stunden auf 1 Stunde herabgesetzt. Rechtsanwalt D.__