Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt D.________ wurde erstinstanzlich ein Aufwand von 68.75 Stunden gutgeheissen. Der oberinstanzlich geltend gemachte, nahezu identische Aufwand von 67 Stunden ist demnach als deutlich zu hoch anzusehen und folglich zu kürzen. Unter dem Titel «Besprechung vom 18.07.2018 mit Übersetzer» macht Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 2 Stunden gelten, inkl. 30 Minuten Vorbereitung. Diese Besprechung fand unmittelbar vor Einreichung der Berufungserklärung statt, und ist daher grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch fand bereits am 14.2.2018, kurz vor der Berufungsanmeldung, eine Besprechung zwischen Rechtsanwalt D._____