Das volle Honorar beträgt CHF 5‘144.85 (18.66 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 112.00, MwSt 367.85). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘140.00 und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘004.85, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 67 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 10.12.2019, pag. 1577 ff.). Nach Art. 42 des Kantonalen An-