Dieser Aufwand erscheint nicht angemessen, konnte doch Rechtsanwältin B.________ für ihre Eingabe im Wesentlichen auf ihre bereits erstinstanzlich geleistete Arbeit für ihren Parteivortrag zurückgreifen, weshalb eine Kürzung um 8 Stunden angemessen erscheint. Aus demselben Grund ist auch der Aufwand für die Replik von 5 auf 3 Stunden zu kürzen. Schliesslich wird am 20.6.2019 unter dem Titel «Eingabe Schlussbemerkungen» ein Aufwand von 1 Stunde aufgeführt. In Anbetracht der Tatsache, dass Rechtsanwältin B.________ mit ihrem Schreiben vom 20.6.2019 jedoch gerade auf die Eingabe von Schlussbemerkungen verzichtet hat, ist auch dieser Aufwand um 50 Minuten auf 10 Minuten zu kürzen.