49 beiden Beschuldigten je 50% der Kosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 1‘500.00. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von insgesamt 29.5 Stunden geltend (vgl. die Honorarnote vom 10.12.2019, pag. 1576 f.). Der Honorarnote ist zu entnehmen, dass für die Ausfertigung der Berufungsbegründung ein Aufwand von 16 Stunden verbucht wurde. Dieser Aufwand erscheint nicht angemessen, konnte doch Rechtsanwältin B.______