Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die beiden Beschuldigten werden vor oberer Instanz – wie bereits vor der Vorinstanz – wegen Betrugs, gewerbsmässig begangen, sowie der Beschuldigte zusätzlich wegen einfachen Betrugs für schuldig erklärt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es keinen Grund, an der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (soweit nicht ohnehin schon in Rechtskraft erwachsen) etwas zu ändern.