Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Wie dargelegt, erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 18 (Beschuldigter 1) bzw. 15 Monaten (Beschuldigte 2) als angemessen. Ein bedingter Vollzug ist demnach grundsätzlich möglich. Die beiden Beschuldigten haben sich nach Beginn des Strafverfahrens nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Sie zahlen der Strafklägerin monatlich CHF 500.00 zurück und zumindest der Beschuldigte 1 scheint nach letztem Kenntnisstand einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.