48 24. Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose.