Gesamtstrafe Unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren wäre die Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen. Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» ist die Strafe indes wie in erster Instanz bei 15 Monaten Freiheitstrafe zu belassen.