23.3 Zeitablauf seit der Tat Die Beschuldigte 2 beging den gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.10.2012, mithin endete die Deliktsserie im Zeitpunkt dieses Urteils vor rund 7.5 Jahren. Damit sind zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist noch bei weitem nicht verstrichen (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB). Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen einer Strafreduktion aus Sicht der Kammer gemäss Art. 48 lit. e aStGB bei der Beschuldigten 2 nicht gegeben. 23.4 Fazit Gesamtstrafe