20.4 oben). Auch die Beschuldigte 2 bestritt die Vorwürfe bis zuletzt. Jedoch zahlt sie gemeinsam mit ihrem Ehemann monatlich CHF 500.00 an die Strafklägerin zurück. Die Strafempfindlichkeit ist auch bei der Beschuldigten 2 als normal zu bezeichnen. Unter diesen Umständen sind die Täterkomponenten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, weshalb sich eine Reduktion der Strafe um einen Monat rechtfertigt. 23.3 Zeitablauf seit der Tat Die Beschuldigte 2 beging den gewerbsmässigen Betrug in der Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.10.2012, mithin endete die Deliktsserie im Zeitpunkt dieses Urteils vor rund 7.5 Jahren.