23.2 Täterkomponenten Die Beschuldigte 2 stammt aus J.________ und ist am 20.3.2001 in die Schweiz eingereist. Sie ist mit dem Beschuldigten 2 verheiratet und hat mit diesem drei volljährige Kinder (R.________, S.________ und T.________). Wie ihr Ehemann ist auch die Beschuldigte 2 nicht im schweizerischen Strafregister verzeichnet (pag. 1400). Im Zeitpunkt der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 8.10.2018 gab die Beschuldigte 2 an, nicht erwerbstätig zu sein (pag. 1408 f.). Betreffend das Nachtatverhalten sowie das Verhalten im Strafverfahren gilt das zum Beschuldigten 1 Gesagte (vgl. Ziff. 20.4 oben).