Sie bewegte sich im Vergleich mit ihrem Ehemann jedoch eher im Hintergrund. Insgesamt erscheint folglich auch das objektive Tatverschulden der Beschuldigten 2 unter Beachtung des weiten Strafrahmens als leicht, weshalb sich eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten rechtfertigt. 23.1.2 Subjektives Tatverschulden Für die Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden kann vollumfänglich auf das zum Beschuldigten 1 Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 20.1.1 oben). Das subjektive Tatverschulden ist demnach als neutral zu werten, weshalb die Freiheitsstrafe bei 17 Monaten zu belassen ist. 23.2 Täterkomponenten