47 zeichnete sie weniger Monatsbudgets und stand weniger in direktem Kontakt mit der Strafklägerin. Zudem war es nur der Beschuldigte 1, der durch das Einreichen seiner Arbeitsbemühungen über seine tatsächliche Arbeitssituation täuschte. Die Beschuldigte 2 wirkte an den Täuschungshandlungen zwar massgeblich mit; diese wären ohne ihr Mitwirken nicht möglich gewesen. Sie bewegte sich im Vergleich mit ihrem Ehemann jedoch eher im Hintergrund.