23. Beschuldigte 2 23.1 Tatkomponenten 23.1.1 Objektives Tatverschulden Im Wesentlichen kann für das objektive Tatverschulden auf die entsprechenden Ausführungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 20.1.1 oben). Die Beschuldigte 2 beging die Tat gemeinsam mit ihrem Ehemann. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Verschulden der Beschuldigten 2 weniger schwer wiegt, als dasjenige des Beschuldigten 1. Zwar traf sie ebenso die Pflicht zur Meldung sämtlicher Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und kam sie dieser ebenfalls nicht nach, dennoch beging sie weniger Täuschungshandlungen, namentlich unter-