Da der Beschuldigte 1 danach auf dem gleichen Rechtsgebiet aber wieder massiv straffällig wurde, kann nicht gesagt werden, dass er sich seither wohl verhalten hat. Aus Sicht der Kammer ist daher eine Reduktion der Strafe gemäss Art. 48 lit. e aStGB nicht angezeigt. 22. Fazit Gesamtstrafe, reformatio in peius Der Beschuldigte 1 wäre demnach in Würdigung sämtlicher Umstände zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und 15 Tagen zu verurteilen. Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» ist die Strafe indes bei 18 Monaten Freiheitstrafe zu belassen.