Der Beschuldigte 1 beging die Taten einerseits am 16.3.2006 (Betrug) und andererseits in der Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.10.2012 (gewerbsmässiger Betrug). Im Zeitpunkt dieses Urteils liegt somit die erste Tat knapp 14 Jahre zurück und die zweite endete vor rund 7.5 Jahren. Somit wären beim «einfachen» Betrug zumindest zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist verstrichen (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB). Da der Beschuldigte 1 danach auf dem gleichen Rechtsgebiet aber wieder massiv straffällig wurde, kann nicht gesagt werden, dass er sich seither wohl verhalten hat.