Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach jüngerer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind (BKS-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage 2019, Art. 48 N 40). Der Beschuldigte 1 beging die Taten einerseits am 16.3.2006 (Betrug) und andererseits in der Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.10.2012 (gewerbsmässiger Betrug).