46 21.3.2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19.1.2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. 9.2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind nicht ersichtlich. Von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein. Die Täterkomponenten sind aufgrund der gemachten Ausführungen insgesamt als leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet insgesamt eine Reduktion um einen Monat als angemessen.