Demgegenüber ist an dieser Stelle aber auch ausdrücklich festzuhalten, dass er seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätte, wäre sie nicht durch die Strafklägerin aufgrund der durch sie veranlassten Bankkontoabfrage auf dem Platz Biel ans Licht gekommen. Insgesamt ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 als leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom