Umgekehrt kann ihm dann aber auch keine Einsicht und Reue attestiert werden. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten 1 immerhin, dass er die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfegelder in monatlichen Raten von CHF 500.00 zurückzahlt und sich bei den Sozialbehörden abgemeldet hat. Demgegenüber ist an dieser Stelle aber auch ausdrücklich festzuhalten, dass er seine deliktische Tätigkeit fortgesetzt hätte, wäre sie nicht durch die Strafklägerin aufgrund der durch sie veranlassten Bankkontoabfrage auf dem Platz Biel ans Licht gekommen.