Das Verhalten des Beschuldigten 1 nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Er hat die Vorwürfe stets bestritten bzw. anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen kann ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden. Es ist zwar das gute Recht eines Beschuldigten, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bis zuletzt zu bestreiten; dies darf ihm nicht straferhöhend angelastet werden. Umgekehrt kann ihm dann aber auch keine Einsicht und Reue attestiert werden.