Der Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Interessen. Jedoch gingen zu jenem Zeitpunkt weder er noch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nach, weshalb sie auch auf finanzielle Unterstützung angewiesen waren und zu Recht Sozialhilfe bezogen. Insgesamt ist das Verschulden unter Berücksichtigung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatkomponenten als gering zu bezeichnen. Die Kammer erachtet daher eine Strafe von einem Monat als angemessen, welche aufgrund des engen Sachzusammenhangs zu ½ asperiert wird, ausmachend 15 Tage. 20.3 Zwischenfazit Gesamtstrafe