Fest steht ausserdem, dass sich der Beschuldigte 1 nicht in einer finanziellen Notlage befand und er mit seinem Einkommen (jährlich etwa CHF 48‘000.00 – CHF 50‘000.00) aus Temporärarbeit und demjenigen seiner Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in der Lage gewesen wäre, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Die Tat wäre für den Beschuldigten 1 auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus, weshalb sich keine Erhöhung der Einsatzstrafe rechtfertigt. 20.1.2 Fazit Einsatzstrafe