Seine Beweggründe waren finanzieller Natur. Er handelte zudem mit Bereicherungsabsicht, was jedoch bereits tatbestandsimmanent ist und ihm im Rahmen der Strafzumessung daher nicht nochmals zum Nachteil angelastet werden darf. Fest steht ausserdem, dass sich der Beschuldigte 1 nicht in einer finanziellen Notlage befand und er mit seinem Einkommen (jährlich etwa CHF 48‘000.00 – CHF 50‘000.00) aus Temporärarbeit und demjenigen seiner Ehefrau aus ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in der Lage gewesen wäre, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten.