Das Vorgehen des Beschuldigten 1 spricht aber für eine erhebliche Dreistigkeit, musste er doch immer wieder neue Täuschungshandlungen vornehmen, um nicht die Aufmerksamkeit der Strafklägerin zu erwecken. Die objektive Tatschwere liegt mit Blick auf den überaus weiten Strafrahmen noch knapp im leichten Bereich. Die Kammer erachtet daher eine Freiheitstrafe von 20 Monaten als angemessen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren finanzieller Natur.