In dieser Zeit hat er durch seine betrügerischen Machenschaften die Strafklägerin um gesamthaft CHF 242’303.00 betrogen. Dies ist offenkundig kein Bagatelldelikt mehr, es erscheint jedoch in Anbetracht des weiten Strafrahmens und unter Berücksichtigung, dass auch durchaus höhere Deliktsbeträge denkbar sind, nicht als übermässig gravierend. Der Beschuldigte 1 spiegelte der Strafklägerin vor, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.