34 aStGB eine Geldstrafe lediglich bis 360 Tagessätze möglich ist, aufgrund des Verschuldens der beiden Beschuldigten die Strafe jedoch ohnehin oberhalb dieser Grenze anzusetzen ist. Zum anderen, da der einfache Betrug in einem derart engen Sachzusammenhang steht und der Beschuldigte 1 bereits mit der Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegelder von monatlich CHF 500.00 finanziell belastet ist, so dass auch für den einfachen Betrug keine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.