49 Abs. 1 aStGB die für das schwerste Delikt gebildete Einsatzstrafe aufgrund des weiteren Schuldspruchs angemessen zu erhöhen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Strafe für den einfachen Betrug bei der Gesamtbetrachtung kaum ins Gewicht fällt, jedoch sieht das Gesetz eine solche Gesamtbeurteilung nicht vor, zumal auch die rechtliche Würdigung der beiden Sachverhalte mit Grundtatbestand und Qualifikation nicht identisch ist.