Entgegen der Vorinstanz ist die Strafe für den Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen einfachen Betrugs nicht gemeinsam mit der Strafe für den gewerbsmässigen Betrug zu bestimmen, sondern ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB die für das schwerste Delikt gebildete Einsatzstrafe aufgrund des weiteren Schuldspruchs angemessen zu erhöhen.