42 eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. BSK StGB-ACKERMANN, 4. Auflage 2019, N 84 ff. zu Art. 49 StGB, sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.