Die Beschuldigten haben die zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen für den einfachen Betrug wie auch für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nach altem und nach neuem Recht gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (bezeichnet als aStGB), anzuwenden ist.