Ihre einzelnen Tatbeiträge werden dem jeweils anderen zugerechnet. Die beiden Beschuldigten haben somit im Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 in Mittäterschaft gehandelt. 16.1.8 Fazit Die beiden Beschuldigten haben sich des Betrugs, gewerbsmässig sowie in Mittäterschaft begangen im Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 z.N. der Strafklägerin schuldig gemacht. Der Beschuldigte 1 ist zudem wegen einfachen Betrugs, begangen am 16.3.2006 z.N. der Strafklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung