Oder anders ausgedrückt: Hätte die Beschuldigte 2 die Strafklägerin über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse ihrer Familie – über welche sie Bescheid wusste – pflichtgemäss informiert, so wäre der Betrug nicht möglich gewesen. Daraus folgt, dass die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten 1 mit ihrem Beitrag stand oder fiel. Sie handelte zudem vorsätzlich und brachte den gemeinsamen Tatentschluss konkludent zum Ausdruck. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 2 sind demnach als Hauptbeteiligte anzusehen. Ihre einzelnen Tatbeiträge werden dem jeweils anderen zugerechnet.