Andererseits sagte sie selbst aus, auch die jeweiligen auf dieses Konto geflossenen Lohnbeträge gesehen zu haben. Indem sie ihrer Pflicht gegenüber der Strafklägerin, sämtliche Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Belangen sofort zu melden, nicht nachkam und stattdessen gemeinsam mit ihrem Ehemann bestätigte bzw. konkludent zu erkennen gab, man verfüge über keine weiteren finanziellen Mittel und der Beschuldigte 1 gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, leistete sie einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Betrugs. Oder anders ausgedrückt: