40 Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, wusste die Beschuldigte 2 zudem auch bestens über die Finanzen der Familie Bescheid. So hatte sie einerseits Kenntnis vom auf den Namen des Beschuldigten 1 lautenden Konto bei der Bank G.________, da sie am 13.10.2005 eigenhändig die Unterschriftenkarte für das Konto unterzeichnet hatte. Andererseits sagte sie selbst aus, auch die jeweiligen auf dieses Konto geflossenen Lohnbeträge gesehen zu haben.